Handelt, wer den Tatbestand eines Strafgestzes verwirklicht und keinen Rechtfertigungsgrund besitz.
Ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Mindestens zwei Personen wirken am Tatort bei der tat zusammen.
Mittäterschaft ist nicht gefordert.
Ausreichend ist das gemeinsame Wirken von Täter und Gehilfe.
Wenn er vom Täter planmäßig unter Verdeckung seiner wahren Absichten, durchgeführt wird, um den Opfer die Chance zu nehmen, sich angemessen zu verteidigen.
Beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann (Knübbel, Stuhlbein, Steine...)
Wenn die Einwirkung nicht ohne nennenswerten Aufwand an Zeit, Mühe oder Kosten entfernt werden kann.
Wenn die Einwirkung unmittelbar auf die Substanz erfolgt
Umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.
Ist eine Entwicklung auf die Sache, die zu einer nicht nur unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigt führt.
Ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
Ist gem. §90 BGB jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand
Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts/ - vertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit
besteht wenn,
- der Bestand und die Fubktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen,
-die Individual- und Universalgüter oder
-die gesamte objektive Rechtsordnung betroffen sind
ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche unversehrtheit eines Menschen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird.
Gilt der Zustand, der vor der Einwirkung bestanden hat
Gelten das Hervorrufen oder Steigern eines- wenn auch nur vorrübergehenden -physischen oder psychischen pathologischen Zustands.
Den Stoff mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringen, dass er seine gesundheitsschädlichen Wirkung entfallten kann
Stoff, der durch seine Wirkung geeignet ist, eine Gesundheitsschädigung hervorzurufen
Stoff, der durch meachanische, biologische, thermische, bakterielle oder virologischr Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen (zerstoßenes Glas, kochendes Wasser, Krankheitserreger)
Sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ist jede, die Bundespolizei unterstützende Information, die zielgerichteten Einsatz ermöglicht
Legt die einzelnen Straftaten mit den Rechtsfolgen fest
Legt die Regeln des Strafverfahrens fest
-Werden von Amts wegen verfolgt
-Alle Delikte, soweit keine besonderen Anmerkungen im Gesetz
-Nur auf Antrag verfolgt
-Strafantrag ist Pressevoraussetzung
Mindestmaß der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Geringere Mindestfreiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ist das vom freien menschlichen Willen beherrschte oder behrrschbare sozialerhebliche Verhalten
Die sich aus einem SV ergebene Handlung eines Menschen ist dann tatbestandsmäßig, wenn sie in allen Einheiten einen gesetzlichen Strafbestand entspricht
Mit Strafe bedrohter Verstoß gegen eine konkrete Strafnorm
Verletzung einer außerstraflichen Verpflichtung, die zur Verursachung eines Erfolges führt, der durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist.
Täter verwicklicht nicht den Tatbestand aber er setzt nach seinen Vorstellungen unmittelbar zur Tat an.
"jetzt geht's los"
Ein Tun ist Kausal für den Erfolg, wenn es nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
-Täter hält die TBV für sicher (Wissen)
-TBV ist Handlungsziel
-Wollen-Seite dominang (Wollen)
-Täter hält TBV für sicher (Wissen)
-Wissen-Seite dominiert
-Erfolg kann sogar unerwünscht sein (Wollen)
-Täter halt TBV für möglich (Wissen)
-Erfolg wird in Kauf genommen (Wollen)
- "und wenn schon"
-Täter hält TBV für möglich (Wissen)
-Vertraut pflichtwidrig darauf, dass Erfolg nicht eintrifft (Wollen)
- "wird schon gut gehen"
Handelt, wer schuldfähig ist.
Unrechtsbewusstsein und keinen Entschuldigungsgrund hat.
Täter ist schuldfähig, wenn er fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Täter muss wissen, dass seine Tat gegen die Rechtsordnung verstößt
Vom Täter muss in seiner Situation ein normgerechtes Verhalten erwartet werden können
Kein Handeln gegen das Gesetz
Kein Handeln ohne Gesetz
Strafverfolgung ist eine Pflicht der Polizisten, es besteht kein Ermessen
Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzübertretung mit geringem Unrechtsgehalt. Die Ermittlungen erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Rechtsgebiet, das die Beziehung zwischen Personen untereinander bzw. zu Sachen nach Gleichordnung und Gleichberechtigung regelt.
Rechtsgebiet, das die Beziehungen zwischen Staat und seinen Bürgern nach Über- und Unterprdnungsverhältnis regelt - sog. Subordinationstheorie
Verhüten oder Verhindern von Gefahren
Ermitteln von Straftaten
-noch kein Schaden eingetreten
-Schadenseintritt lhne polizeiliches Einschreiten wahrscheinlich
-Schaden eingetreten
-Schadenvertiefung möglich
-Schaden eingetreten
-Schadensvertiefung nicht zu erwarten
-Leben
-Ehre
-Körperliche Unversehrtheit
-Freiheit der Willensentschließung und -berätigung
-Allgemeine Habdlungsfreiheit
-Eigentum und Gewahrsam
-Hausrecht
-Sicherheit der Grenze
-Durschsetzung des Staatswillen
-Schutz der Rechtspflege
-Ungestörtes Funktionieren staatl. Einrichtungen
-Freiheitlich demokr. Grundordnung
-Sicherheit und Funktionsföhigleit des Bahn- und Flugverkehrs
Wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht
Ist die Maßnahmen, wenn sie zwecktauglich ist, das p. Ziel zu erreichen
Ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt
Bedeutet, dass eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw: für die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht
Gewährt einen Beurteilungs/ Entscheidungsspielraum bei den Rechtsfolgen.
Es muss sich um eine andere Person als den Täter handeln
Ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines Menschens nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird.
Wäre die Maßnahme, wenn die BPOL zuständig wäre und Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten werden.
Wegen des Vorbehalts des Gesetzes gem. Art. 20 lll GG, bedarf jede polizeiliche Maßnahme, die in Rechte des Betroffenen eingreift, einer Ermächtigungsgrundlage
Bedeutet, ohne Befugnis oder Beauftragung des Berechtigten
liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt
bedeutet, diejenige Personalien festzustellen, die es ermöglichen, die Persönlichkeiten des Betroffen festzustellen, um diesen jederzeit für das Strafverfahren erreichen zu können.
Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die unverdächtige Person als Zeuge oder Augenscheinsobjekt für das Strafverfahren benötigt wird.
Jede P., die zu dem zukünftigen Straftäter pers. oder geschäftliche Beziehungen unterhält.
P., die mit den zukünftigen Straftäter wiederholt zusammengetroffen oder eine Zeit lang mit ihm zusammengewesen ist.
(gewisse Intensität ist erforderlich)
Ist eine tatbestandsmäßige rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Menschen, für die das verletzte Gesetz als Rechtsfolge die Bestrafung des Täters vorsieht.
Tatumstände, die das äußere Erscheinungsbild der Straftat bestimmen.
Tatumstände, die dem psychisch-seelischen Bereich und der Vorstellung des Täters angehören.
(Motive, Absichten, Vorsatz)
Diejenigen Personalien feststellen, die es ermöglichen, die Personalien festzulegen, um ihn später jederzeit zuverlässig und ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten zu erreichen.
ist beeinträchtigt, wenn es zu einem Substanzverlust, zu einem Ausfall oder zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu Verunstaltungen gekommen ist, wobei eine Schmerzzufügung nicht erforderlich ist.
Liegt vor, wenn die Handlung nach den konkreten Umständen geeignet war, das Leben des Opfers Gefahr zu bringen.
beweglicher Gegenstand, der nach Beschaffenheit und Verwendung geeignet und bestimmt ist, Gesundheitsschäden hervorzurufen