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Recht

Rechtswidrig

Handelt, wer den Tatbestand eines Strafgestzes verwirklicht und keinen Rechtfertigungsgrund besitz.

Vorsatz

Ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung

Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten

Mindestens zwei Personen wirken am Tatort bei der tat zusammen.
Mittäterschaft ist nicht gefordert.

Ausreichend ist das gemeinsame Wirken von Täter und Gehilfe.

Hinterlistiger Überfall

Wenn er vom Täter planmäßig unter Verdeckung seiner wahren Absichten, durchgeführt wird, um den Opfer die Chance zu nehmen, sich angemessen zu verteidigen.

Gefährliches Werkzeug (im nicht tech. Sinn)

Beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann (Knübbel, Stuhlbein, Steine...)

Nicht nur vorübergehend

Wenn die Einwirkung nicht ohne nennenswerten Aufwand an Zeit, Mühe oder Kosten entfernt werden kann.

Nicht nur unerheblich

Wenn die Einwirkung unmittelbar auf die Substanz erfolgt

Erscheinungsbild

Umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.

Beschädigt

Ist eine Entwicklung auf die Sache, die zu einer nicht nur unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigt führt.

Fremd

Ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.

Sache

Ist gem. §90 BGB jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand

Erhebliche Gefahr

Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

Im Einzelfall bestehende Gefahr

ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts/ - vertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit

Gefahr für die öffentliche Sicherheit

besteht wenn,
- der Bestand und die Fubktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen,

-die Individual- und Universalgüter oder

-die gesamte objektive Rechtsordnung betroffen sind

körperliche Misshandlung

ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche unversehrtheit eines Menschen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird.

Wohlbefinden/ Unversehrtheit

Gilt der Zustand, der vor der Einwirkung bestanden hat

Gesundheitsschädigung

Gelten das Hervorrufen oder Steigern eines- wenn auch nur vorrübergehenden -physischen oder psychischen pathologischen Zustands.

Durch Beibringung

Den Stoff mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringen, dass er seine gesundheitsschädlichen Wirkung entfallten kann

durch Gift

Stoff, der durch seine Wirkung geeignet ist, eine Gesundheitsschädigung hervorzurufen

Durch andere Gesundheitsschädliche Stoffe

Stoff, der durch meachanische, biologische, thermische, bakterielle oder virologischr Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen (zerstoßenes Glas, kochendes Wasser, Krankheitserreger)

Tatsachen

Sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Sachdienliche Angaben

Ist jede, die Bundespolizei unterstützende Information, die zielgerichteten Einsatz ermöglicht

materiellrs Strafrecht

Legt die einzelnen Straftaten mit den Rechtsfolgen fest

formelles Strafrecht

Legt die Regeln des Strafverfahrens fest

Offizialdelikt

-Werden von Amts wegen verfolgt
-Alle Delikte, soweit keine besonderen Anmerkungen im Gesetz

Antragsdelikte

-Nur auf Antrag verfolgt
-Strafantrag ist Pressevoraussetzung

Verbrechen

Mindestmaß der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Vergehen

Geringere Mindestfreiheitsstrafe oder Geldstrafe

Handlung

Ist das vom freien menschlichen Willen beherrschte oder behrrschbare sozialerhebliche Verhalten

Tatbestandsmäßigkeit

Die sich aus einem SV ergebene Handlung eines Menschen ist dann tatbestandsmäßig, wenn sie in allen Einheiten einen gesetzlichen Strafbestand entspricht

Echte Unterlassungsdelikte

Mit Strafe bedrohter Verstoß gegen eine konkrete Strafnorm

Unechte Unterlassungsdelikte

Verletzung einer außerstraflichen Verpflichtung, die zur Verursachung eines Erfolges führt, der durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist.

Versuch

Täter verwicklicht nicht den Tatbestand aber er setzt nach seinen Vorstellungen unmittelbar zur Tat an.
"jetzt geht's los"

Kausalität

Ein Tun ist Kausal für den Erfolg, wenn es nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

Absicht

-Täter hält die TBV für sicher (Wissen)
-TBV ist Handlungsziel

-Wollen-Seite dominang (Wollen)

Direkter Vorsatz

-Täter hält TBV für sicher (Wissen)
-Wissen-Seite dominiert

-Erfolg kann sogar unerwünscht sein (Wollen)

indirekter Vorsatz

-Täter halt TBV für möglich (Wissen)
-Erfolg wird in Kauf genommen (Wollen)

- "und wenn schon"

Bewusste Fahrlässigkeit

-Täter hält TBV für möglich (Wissen)
-Vertraut pflichtwidrig darauf, dass Erfolg nicht eintrifft (Wollen)

- "wird schon gut gehen"

Schuldhaft

Handelt, wer schuldfähig ist.
Unrechtsbewusstsein und keinen Entschuldigungsgrund hat.

Schuldfähig

Täter ist schuldfähig, wenn er fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Unrechtsbewusstsein

Täter muss wissen, dass seine Tat gegen die Rechtsordnung verstößt

Entschuldigungsgründe

Vom Täter muss in seiner Situation ein normgerechtes Verhalten erwartet werden können

Vorrang des Gesetzes

Kein Handeln gegen das Gesetz

vorbehalt das Gesetz

Kein Handeln ohne Gesetz

Legalitätsprinzip

Strafverfolgung ist eine Pflicht der Polizisten, es besteht kein Ermessen

Opportunitätsprinzip

Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzübertretung mit geringem Unrechtsgehalt. Die Ermittlungen erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Privatrecht

Rechtsgebiet, das die Beziehung zwischen Personen untereinander bzw. zu Sachen nach Gleichordnung und Gleichberechtigung regelt.

öffentliches Recht

Rechtsgebiet, das die Beziehungen zwischen Staat und seinen Bürgern nach Über- und Unterprdnungsverhältnis regelt - sog. Subordinationstheorie

Prävention

Verhüten oder Verhindern von Gefahren

Repression

Ermitteln von Straftaten

Bevorstehende RGV

-noch kein Schaden eingetreten
-Schadenseintritt lhne polizeiliches Einschreiten wahrscheinlich

Anhaltende RGV

-Schaden eingetreten
-Schadenvertiefung möglich

Abgeschlossene RGV

-Schaden eingetreten
-Schadensvertiefung nicht zu erwarten

Individualrechtsgüter

-Leben
-Ehre

-Körperliche Unversehrtheit

-Freiheit der Willensentschließung und -berätigung

-Allgemeine Habdlungsfreiheit

-Eigentum und Gewahrsam

-Hausrecht

Universalgüter

-Sicherheit der Grenze
-Durschsetzung des Staatswillen

-Schutz der Rechtspflege

-Ungestörtes Funktionieren staatl. Einrichtungen

-Freiheitlich demokr. Grundordnung

-Sicherheit und Funktionsföhigleit des Bahn- und Flugverkehrs

Gegenwärtige Gefahr

Wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht

Geeignetheit (Rechtmäßigkeitsvorraussetzungen)

Ist die Maßnahmen, wenn sie zwecktauglich ist, das p. Ziel zu erreichen

Erforderlichkeit (Rechtsmäßigkeitsvorraussetzung)

Ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt

Angemessenheit (Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen)

Bedeutet, dass eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw: für die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht

Ermessen

Gewährt einen Beurteilungs/ Entscheidungsspielraum bei den Rechtsfolgen.

Andere Person

Es muss sich um eine andere Person als den Täter handeln

Körperliche Misshandlung

Ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines Menschens nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird.

Formelle Rechtsmäßigkeit

Wäre die Maßnahme, wenn die BPOL zuständig wäre und Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten werden.

Materielle Rechtmäßigkeit

Wegen des Vorbehalts des Gesetzes gem. Art. 20 lll GG, bedarf jede polizeiliche Maßnahme, die in Rechte des Betroffenen eingreift, einer Ermächtigungsgrundlage

Unbefugt

Bedeutet, ohne Befugnis oder Beauftragung des Berechtigten

Straftatverdächtiger

liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt

IDF

bedeutet, diejenige Personalien festzustellen, die es ermöglichen, die Persönlichkeiten des Betroffen festzustellen, um diesen jederzeit für das Strafverfahren erreichen zu können.

Körperliche Unversehrtheit

iDF muss geboten sein

Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die unverdächtige Person als Zeuge oder Augenscheinsobjekt für das Strafverfahren benötigt wird.

Kontaktperson

Jede P., die zu dem zukünftigen Straftäter pers. oder geschäftliche Beziehungen unterhält.

Begleitperson

P., die mit den zukünftigen Straftäter wiederholt zusammengetroffen oder eine Zeit lang mit ihm zusammengewesen ist.
(gewisse Intensität ist erforderlich)

Straftat

Ist eine tatbestandsmäßige rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Menschen, für die das verletzte Gesetz als Rechtsfolge die Bestrafung des Täters vorsieht.

Objektiver Tatbestand

Tatumstände, die das äußere Erscheinungsbild der Straftat bestimmen.

subjektiver Tatbestand

Tatumstände, die dem psychisch-seelischen Bereich und der Vorstellung des Täters angehören.
(Motive, Absichten, Vorsatz)

IDF

Diejenigen Personalien feststellen, die es ermöglichen, die Personalien festzulegen, um ihn später jederzeit zuverlässig und ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten zu erreichen.

körperliche Unversehrtheit

ist beeinträchtigt, wenn es zu einem Substanzverlust, zu einem Ausfall oder zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu Verunstaltungen gekommen ist, wobei eine Schmerzzufügung nicht erforderlich ist.

Lebensgefährliche Bedrohung

Liegt vor, wenn die Handlung nach den konkreten Umständen geeignet war, das Leben des Opfers Gefahr zu bringen.

Waffe (im tech. Sinne)

beweglicher Gegenstand, der nach Beschaffenheit und Verwendung geeignet und bestimmt ist, Gesundheitsschäden hervorzurufen

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