Ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
Jedes einseituge und zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungscharakter.
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentliche Verwaltung wahrnimmt gem. § 1 IV VwVfG.
Wenn die streitentscheidende Norm öffentl.- rechtlich ist. Nach der modifiz. Subjektstheorie der Fall, wenn die streitentscheidende Norm ausschließlich einen hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet, also echtes Sonderrecht des Staates ist.
Liegt vor, wenn die Maßnahme auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Dies ist dann der Fall, wenn Recht des Betroffenen eingeschränkt, aufgehoben. verändert oder Pflichtet unmittelbar begründet werden.
liegt vor, wenn die Maßnahme konkret-individuell, abstrakt individuell oder konkret-individuell ist.
Ist gegeben, wenn die Maßnahme unmittelbar von einer juristischen oder natürlichen Person, außerhalb einer Behörde treffen soll.
-Eine Perso
-Ort und Zeit bestimmt
-Eine Person
-ungenauer Ort und Zeit
-mehr als eine Person
-Ort und Zeit bestimmt
– Gesetze (z.B. BGB, StGB, GG, VwGO)
– Verordnungen (z.B. StVO)
– Satzungen (z.B. Friedhofssatzung)
– Verträge (z.B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, öffentl.-rechtl. Vertrag)
– Gewohnheitsrecht (v.a. im Völkerrecht)
– höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht).
Das Grundgesetz (GG). An diesem müssen sich sowohl alle nachrangigen Rechtssätze als auch insgesamt das Handeln der Exekutive, Legislative und Judikative messen lassen.
Ganz vorne in den Artikeln 1-19 GG.
Die Menschenwürde ist unantastbar.
Grundsätzlich ja, und zwar entweder durch verfassungsunmittelbare Schranken (z.B. Art. 9 II GG oder Art. 13 VII GG), verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 4 GG
oder Art. 5 III GG) oder durch Gesetzesvorbehalte (z.B. Art. 8 II GG oder Art. 10 II GG).
Einzig die Menschenwürde (Art. 1 GG) kann niemals eingeschränkt werden.
In Menschenrechte (Art. 1, 2, 3, 5 GG) und Bürgerrechte (Art. 8, 12 GG).
Menschenrechte gelten für alle Menschen auf deutschem Hoheitsgebiet. Bürgerrechte gelten dagegen nur für deutsche Staatsbürger.
– Demokratie (Alle Macht geht vom Volk aus.)
– Republik (Herrschaft auf Zeit. Herrscher müssen sich regelmäßig der Wahl stellen.)
– Bundesstaat (Bund und Länder teilen sich die Macht, sog. Föderalismus.)
– Sozialstaat (Sicherung des Existenzminimums durch angemessene Umverteilung.)
– Rechtsstaat (Herrschaft des Rechts, insb. Gewaltenteilung, Bindung des Staates an Recht und Gesetz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.)
Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 20 GG (Verfassungsprinzipien) können
nicht abgeschafft werden.
Es bedeutet, dass die staatliche Macht zwischen Exekutive, Legislative und Judikative aufgeteilt ist.
Exekutive
(ausführende Gewalt) (gesetzgebende Gewalt)
Minister, Polizei
Legislative
(rechtsprechende Gewalt)
Bundestag, Bundesrat
Judikative
Staatsanwaltschaft Bundesrat
Richter
Dass die Macht zwischen Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt ist.
Kommunen sind Kreise, Städte, Gemeinden und Stadtbezirke. Sie bilden die unterste Verwaltungseinheit in der Bundesrepublik.
- soll einer allzu starken Machtkonzentration und damit
einem Missbrauch staatlicher Befugnisse sowie staatlicher Willkür entgegengewirken
-Auf horizontaler Ebene kontrollieren und beschränken sich die drei Institutionen gegenseitig
-Auf vertikaler Ebene ist die Machtausübung der einzelnen
Gebietskörperschaften durch unterschiedliche Zuständigkeitsregeln ebenfalls beschränkt
-durch Föderalismus mehr Bürgernähe und somit mehr Akzeptanz auf Bürgerseite, als bei einem zentralistischen Staatswesen.
– Verwaltungsakt
– öffentlich-rechtlicher Vertrag
– Rechtsverordnungen
– Satzungen
– Verwaltungsvorschriften
– Realakt
Der Verwaltungsakt (§§ 35 ff. VwVfG) und der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG).
Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen, die keinen Einzelfall regeln, aber Außenwirkung haben. Sie können von der Verwaltung erlassen werden, soweit ein formelles Gesetz sie hierzu ermächtigt.
Auch Satzungen sind abstrakt-generelle Regelungen, die keinen Einzelfall regeln, aber Außenwirkung haben. Anders als Rechtsverordnungen ergehen Satzungen jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung.
Auch Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen und regeln mithin keinen Einzelfall. Allerdings wirken sie grundsätzlich nur verwaltungsintern,
weshalb die Außenwirkung regelmäßig zu verneinen ist.
- Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 54 S. 1 VwVfG)
- Im Unterschied zum Verwaltungsakt ist dieser nicht hoheitlich. Die behördliche Maßnahmemergeht hierbei nicht im Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern im Gleichordnungsverhältnis (eine sich hierzu ergebende Streitigkeit ist gleichwohl als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren!).
Von einem Realakt spricht man, wenn die Verwaltung schlicht tätig wird, ohne dass das Handeln auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, weshalb hier – im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt – keine Regelung vorliegt.
Allgemeinverfügungen sind konkret-generelle Regelungen und werden als VA behandelt. Das VwVfG kennt drei Formen von Allgemeinverfügungen:
Die personenbezogene, die sachbezogene und die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung.
Diese liegt vor, wenn der adressierte Personenkreis zahlenmäßig bestimmt oder bestimmbar ist, z.B. die Teilnehmer einer Demonstration.
Hierbei bezieht sich die Regelung auf eine konkrete Sache und betrifft deren,öffentlich-rechtliche Eigenschaft. Z.B. die Widmung einer Fläche als öffentlicher Parkplatz.
Hier bezieht sich die Regelung auf eine konkrete Sache und betrifft deren Benutzung durch die Allgemeinheit, z.B. Verkehrszeichen, die eine Benutzung der Straße mittels Ge- oder Verbotszeichen regeln.
Diese liegt vor, wenn eine nach Ort, Zeit, Sache und Personen konkretisierte Sachlage, Zustand oder Vorgang zum Zeitpunkt des bundespolizeilichen Einschreitens ex ante bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat bzw. eine andauernde Störung bereits eingetreten ist.
Nichtverfassungsrechtlicher Art ist die Streitigkeit, wenn weder
Verfassungsorgane noch sonst unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Personen über die
Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten (sog. „doppelte
Verfassungsunmittelbarkeit“).