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Einsatzrecht

Verwaltungsakt §35 S.1 VwVfG

Ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.

hoheitliche Maßnahme

Jedes einseituge und zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungscharakter.

Behörde

Jede Stelle, die Aufgaben der öffentliche Verwaltung wahrnimmt gem. § 1 IV VwVfG.

auf dem Gebiet des öffentl. Rechts

Wenn die streitentscheidende Norm öffentl.- rechtlich ist. Nach der modifiz. Subjektstheorie der Fall, wenn die streitentscheidende Norm ausschließlich einen hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet, also echtes Sonderrecht des Staates ist.

Regelung

Liegt vor, wenn die Maßnahme auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Dies ist dann der Fall, wenn Recht des Betroffenen eingeschränkt, aufgehoben. verändert oder Pflichtet unmittelbar begründet werden.

Einzelfall

liegt vor, wenn die Maßnahme konkret-individuell, konkret-abstrakt oder konkret-individuell ist.

Außenwirkung

Ist gegeben, wenn die Maßnahme unmittelbar einejuristischen oder natürlichen Person, außerhalb einer Behörde treffen soll.

Konkret-individuell

-Eine Perso
-Ort und Zeit bestimmt

Abstrakt-individuell

-Eine Person
-ungenauer Ort und Zeit

Konkret-Generell

-mehr als eine Person
-Ort und Zeit bestimmt

Was bedeutet „Recht“?

– Gesetze (z.B. BGB, StGB, GG, VwGO)
– Verordnungen (z.B. StVO)

– Satzungen (z.B. Friedhofssatzung)

– Verträge (z.B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, öffentl.-rechtl. Vertrag)

– Gewohnheitsrecht (v.a. im Völkerrecht)

– höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht).

Welches ist das ranghöchste Gesetz der deutschen Rechtsordnung

Das Grundgesetz (GG). An diesem müssen sich sowohl alle nachrangigen Rechtssätze als auch insgesamt das Handeln der Exekutive, Legislative und Judikative messen lassen.

An welcher Stelle finden wir die Grundrechte im Grundgesetz?

Ganz vorne in den Artikeln 1-19 GG.

Was steht in Art. 1 GG?

Die Menschenwürde ist unantastbar.

Können Grundrechte eingeschränkt werden?

Grundsätzlich ja, und zwar entweder durch verfassungsunmittelbare Schranken (z.B. Art. 9 II GG oder Art. 13 VII GG), verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 4 GG
oder Art. 5 III GG) oder durch Gesetzesvorbehalte (z.B. Art. 8 II GG oder Art. 10 II GG).

Einzig die Menschenwürde (Art. 1 GG) kann niemals eingeschränkt werden.

In welche beiden Bereiche lassen sich die deutschen Grundrechte einteilen?

In Menschenrechte (Art. 1, 2, 3, 5 GG) und Bürgerrechte (Art. 8, 12 GG).
Menschenrechte gelten für alle Menschen auf deutschem Hoheitsgebiet. Bürgerrechte gelten dagegen nur für deutsche Staatsbürger.

Nennen Sie die 5 Grundprinzipien des Bundesrepublik aus Art. 20 GG!

– Demokratie (Alle Macht geht vom Volk aus.)
– Republik (Herrschaft auf Zeit. Herrscher müssen sich regelmäßig der Wahl stellen.)

– Bundesstaat (Bund und Länder teilen sich die Macht, sog. Föderalismus.)

– Sozialstaat (Sicherung des Existenzminimums durch angemessene Umverteilung.)

– Rechtsstaat (Herrschaft des Rechts, insb. Gewaltenteilung, Bindung des Staates an Recht und Gesetz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.)

Was bedeutet „Ewigkeitsklausel“ bzw. „verfassungsrechtliches Minimum“ (Art. 79III GG)?

Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 20 GG (Verfassungsprinzipien) können
nicht abgeschafft werden.

Was bedeutet „horizontale“ Gewaltenteilung?

Es bedeutet, dass die staatliche Macht zwischen Exekutive, Legislative und Judikative aufgeteilt ist.

Exekutive

(ausführende Gewalt) (gesetzgebende Gewalt)

Minister, Polizei


Legislative

(rechtsprechende Gewalt)

Bundestag, Bundesrat


Judikative

Staatsanwaltschaft Bundesrat

Richter

Was bedeutet „vertikale Gewaltenteilung“?

Dass die Macht zwischen Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt ist.

Was sind Kommunen?

Kommunen sind Kreise, Städte, Gemeinden und Stadtbezirke. Sie bilden die unterste Verwaltungseinheit in der Bundesrepublik.

Ziel wird durch die Gewaltenteilung verfolgt?

- soll einer allzu starken Machtkonzentration und damit
einem Missbrauch staatlicher Befugnisse sowie staatlicher Willkür entgegengewirken


-Auf horizontaler Ebene kontrollieren und beschränken sich die drei Institutionen gegenseitig


-Auf vertikaler Ebene ist die Machtausübung der einzelnen

Gebietskörperschaften durch unterschiedliche Zuständigkeitsregeln ebenfalls beschränkt


-durch Föderalismus mehr Bürgernähe und somit mehr Akzeptanz auf Bürgerseite, als bei einem zentralistischen Staatswesen.

Nennen Sie öffentlich-rechtliche Handlungsformen der Verwaltung!

– Verwaltungsakt
– öffentlich-rechtlicher Vertrag

– Rechtsverordnungen

– Satzungen

– Verwaltungsvorschriften

– Realakt

Welche öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung werden im VwVfG geregelt?

Der Verwaltungsakt (§§ 35 ff. VwVfG) und der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG).

Was sind Rechtsverordnungen?

Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen, die keinen Einzelfall regeln, aber Außenwirkung haben. Sie können von der Verwaltung erlassen werden, soweit ein formelles Gesetz sie hierzu ermächtigt.

Sie was eine Satzung ist!

Auch Satzungen sind abstrakt-generelle Regelungen, die keinen Einzelfall regeln, aber Außenwirkung haben. Anders als Rechtsverordnungen ergehen Satzungen jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung.

Was ist eine Verwaltungsvorschrift?

Auch Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen und regeln mithin keinen Einzelfall. Allerdings wirken sie grundsätzlich nur verwaltungsintern,
weshalb die Außenwirkung regelmäßig zu verneinen ist.

Was ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag?

- Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 54 S. 1 VwVfG)

- Im Unterschied zum Verwaltungsakt ist dieser nicht hoheitlich. Die behördliche Maßnahmemergeht hierbei nicht im Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern im Gleichordnungsverhältnis (eine sich hierzu ergebende Streitigkeit ist gleichwohl als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren!).

Was ist ein Realakt?

Von einem Realakt spricht man, wenn die Verwaltung schlicht tätig wird, ohne dass das Handeln auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, weshalb hier – im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt – keine Regelung vorliegt.

Was sind „Allgemeinverfügungen“ i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG?

Allgemeinverfügungen sind konkret-generelle Regelungen und werden als VA behandelt. Das VwVfG kennt drei Formen von Allgemeinverfügungen:
Die personenbezogene, die sachbezogene und die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung.

Was ist eine „personenbezogene“ Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG?

Diese liegt vor, wenn der adressierte Personenkreis zahlenmäßig bestimmt oder bestimmbar ist, z.B. die Teilnehmer einer Demonstration.

Was ist eine „sachbezogene“ Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG?

Hierbei bezieht sich die Regelung auf eine konkrete Sache und betrifft deren,öffentlich-rechtliche Eigenschaft. Z.B. die Widmung einer Fläche als öffentlicher Parkplatz.

Was versteht man unter einer „benutzungsregelnden“ Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG?

Hier bezieht sich die Regelung auf eine konkrete Sache und betrifft deren Benutzung durch die Allgemeinheit, z.B. Verkehrszeichen, die eine Benutzung der Straße mittels Ge- oder Verbotszeichen regeln.

konkrete Gefahr

Diese liegt vor, wenn eine nach Ort, Zeit, Sache und Personen konkretisierte Sachlage, Zustand oder Vorgang zum Zeitpunkt des bundespolizeilichen Einschreitens ex ante bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat bzw. eine andauernde Störung bereits eingetreten ist.

Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

Nichtverfassungsrechtlicher Art ist die Streitigkeit, wenn weder
Verfassungsorgane noch sonst unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Personen über die

Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten (sog. „doppelte

Verfassungsunmittelbarkeit“).

Abstrakte Gefahr

Liegt vor, wenn ein Sachverhalt bei genereller Betrachtung bestimmter Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen typischerweise in ein Schadensereignis mündet. Sie ist das Vorfeld einer konkreten Gefahr.

Gegenwärtige Gefahr

Meint eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden
Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.

Erhebliche Gefahr

Ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich
geschützte Güter von großer Bedeutung für die Allgemeinheit.

Gefahrenverdacht

Ist dann anzunehmen, wenn sich die Polizei bei der Beurteilung einer Sachlage aus ex-ante Sicht bewusst ist, dass sie sich dabei auf eine unvollständige oder vorläufige Erkenntnisbasis stützt, die für sich genommen noch keine gesicherte Gefahrenprognose erlaubt. (Grundsätzlich sind dann sog. Gefahrerforschungseingriffe
erlaubt. Allerdings können Maßnahmen über den reinen Erforschungszweck hinaus erlaubt

sein, wenn es um den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter wie Leib und Leben geht.)

Anscheinsgefahr

Liegt vor, wenn die Polizei annimmt, eine Gefahr bestehe, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Allerdings wäre auch jeder andere objektiv ex-ante vom Vorliegen einer Gefahr ausgegangen. (Konsequenz: Die Polizei handelt nicht rechtswidrig)

Scheingefahr

Liegt vor, wenn die Polizei annimmt, eine Gefahr bestehe, obwohl dies
tatsächlich nicht der Fall ist und auch jeder andere objektiv ex-ante keine Gefahr gesehen

hätte. (Konsequenz: Die polizeiliche Maßnahme ist immer rechtswidrig)

Fahrlässig

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

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