Ausübung von Macht und Einfluss zum Durchsetzen von kollektiv verbindlicher Entscheidungen
soziales Handeln - Orientierung am Sinn des Handelns anderer
Einflussnahme - Änderung der Handlungspräferenzen anderer
Machtausübung - Durchsetzung des eigenen Willen gegen den Willen anderer
Herrschaft - Ausübung institutioneller Macht
Primärbeziehung - gerine Rollenfestlegung zB Familie, Partnerschaft
soziale Gruppen - variierende Rollenfestlegung zB freundeskreis, Vereine
Sozialverbände - Sozialorganisation mit Rechtsgestalt zB Bundeswehr, Kommunen
Die Unvereinbarkeit zweier Positionen d.h. die Verwirklichung der einen schließt die anderen aus
die Gegner sind sich der Unvereinbarkeit ihrer Positionen bewusst, jeder hat die Absicht eine solche Position einzunehmen (= bewusste und handlungsleitende Konkurrenzsituation)
das verfügbare Einkommen bevor der Staat eingreift
Geld, welches nach dem Eingreifen des Staates verbleibt
Recht ist die Summe der geltenden, d.h. vom Gesetzgeber erlassenen und/oder vom Gericht angewendeten Normen
3-Elementen-Lehre
Staatsvolk
Staatsgebiet
Regierung/Staatsgewalt
eine rechtlich organisierte politische Macht
abstrakt - generelle Regelungen mit Verbindlichkeit
die Summe der geltenden Gesetze
rechtliche Grundnorm unserer Verfassung
1. Wahl
2. Ausarbeitung
3. Beschluss
4. Ausfertigung & Verkündung
1. Bildung
2. Ausarbeitung
3. Verabschiedung
4. Volksabstimmung
5. Ausfertigung
Orientierung am
Sinn des Handelns
anderer
Änderung der
Handlungspräfe-
renzen anderer
Durchsetzung des
eigenen Willens
gegen den Willen
anderer
Ausübung
institutionalisierter
Macht
GeringeRollenfestlegung, z.B.Familie,Partnerschaft
Variierende Rollenfestlegung, z.B.Freundeskreise,Vereine
Sozialorganisationen mit Rechtsgestalt (Bundeswehr, Kommunen)
Maßzahl für die Gleich- bzw. Ungleichverteilung
Recht ist ein System verbindlicher Wertentscheidungen für die
Organisation und friedliche Ordnung des sozialen Lebens.
Fähigkeit eines Staates zur rechtlichen und politischen Selbstbestimmung
- in Demokratien: Volkssouveränität => Art. 20 II,1 GG.
- Im „verfassten Staat“ ruht die Souveränität und wird gemäß der
Verfassungsbestimmungen von den Staatsgewalten ausgeübt (Art. 20II,2 GG).
1. in letzter Instanz über das rechtliche Steuerungsinstrument und die Zuständigkeit verfügt, um die Rechtsordnung durch den Erlass von Rechtsnormen (Gesetze z.B.) auszugestalten.
2. mit den Rechtsnormen über ein im Unterschied zu Sozialnormen unbedingt verbindliches und effizientes Steuerungsinstrumentarium verfügt, das durch besondere „Rechtsdurchsetzungsverfahren“ (ZPO; StPO) garantiert wird.
- Zweckbündnis zwischen Staaten (heute internationale Organisationen wie Vereinte Nationen, Welthandelsorganisation, NATO)
- Völkerrechtlicher Vertrag ohne
Souveränitätsabtretung
- Rechtsakte ohne unmittelbare Wirkung bei den MS (= Völkerrecht)
- Wirksamkeit nur bei Übernahme in deutsches Recht durch den Bundestag (Art. 52 II GG)
- Bündnis zwischen 27 Mitgliedstaaten (MS)
- Völkerrechtlicher Vertrag mit Souveränitätsabtretung der MS
und geteilten Zuständigkeiten (Art. 2-6 AEUV)
- Supranationale Rechtsakte mit unmittelbarer Wirkung und
Anwendungsvorrang bei MS (Art. 288 AEUV)
- Ein Gesamtstaat mit mehreren souveränen Gliedstaaten (=
„Länder“, Art. 28 I GG)
- Geteilte Souveränität und Zuständigkeiten (Art. 30 GG)
- Garantiestellung des Bundes für den Bestand (Art. 28 III, 91
GG)
- Bundesrecht geht vor Landesrecht (Art. 31 GG)
„Präsidium der EU“: 27 Staats- und Regierungschefs + Präsident + Präsident EU-Kommission + Hoher Vertreter der GASP (Art. 18 EUV, kein Mitglied)
- Leitliniengeber (keine Gesetze), Treffen 2 x halbjährlich
Gesetzgeber
- Koordination der Wirtschaftspolitik
- Beschlussfassung: qualifizierte Mehrheit
- in Außen- und Innenpolitik
- „Regierung der EU“: 1 Vertreter je Mitgliedstaat, 26
Kommis-sare + Kommissionspräsident
- „Hüterin der Verträge“ Verwaltung der EU
- „Motor der Integration“ durch alleiniges Initiativrecht für
Gesetzgebung
- Haushaltsaufstellung
- „Verfassungsgericht der EU“: 1 Richter je Mitgliedstaat + 8
Generalanwälte
-> Verfassungs- und Verwaltungsgericht, ergänzt durch das
EuG und Fachgerichte
-> Einhaltung der Verträge durch Organe und MS
1. Verfassungsgebende Gewalt -- Verfassung -- Präambel Art. 20 II, 1 GG
2. Bundestag -- Gesetze -- Art. 20 III GG
3. Bundesregierung --Rechtsverordnungen -- Art. 80 I GG
4. Autonome -- Körperschaften --Satzungen Art. 28 II GG
- 27 Staats- und Regierungschefs + Präsident + Präsident EU-Kommission (Art. 15 II EUV) + Hohe Vertreter der GASP wirkt mit (kein Mitglied)
-Leitliniengeber (Art. 15 I EUV), Treffen 2 x halbjährlich
- Vorschlag Kommissionspräsident
- Beschlussfassung: einstimmig (Regel), sonst qualifizierte Mehrheit (wie Rat)
705 direkt gewählte Abgeordnete + Präsident
- Legislative Mitwirkung mit Veto
- Haushaltsgenehmigung
- Wahl des Kommissionspräsidenten
- Bestätigung der Kommission
- Misstrauensvotum
-Beschlussfassung: einfache Mehrheit
Primärrecht
--> EUV & AEUV + Anhänge/Protokolle/Erklärungen & EU-Grundrechte-Charta
-Völkerrechtliche Verträge der Mitgliedstaaten
Sekundärrecht
--> EU-Rechtsakte Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und
Stellungnahmen/Empfehlungen
-Rechtssetzung durch Kommission, Rat und Parlament der EU (Art. 289 & 294 AEUV)
Tertiärrecht
--> Delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte
-Rechtssetzung durch EU-Kommission
Art. 21 II GG: "Verfassungswidrigkeit"
21 IV GG "Parteinprivileg" --> Verbot nur durch BVerG
Art. 18 GG: GR - Verwirkung
Art. 9 II GG: Vereinigungsverbot
Art. 33 II / IV GG: Einigung für den öff. Dienst
Art. 91 I/ II GG + 87 a IV GG: Aufstandsbekämpfung
Begründung und Anerkennung der staatlichen Herrschaft
-> Ein zentrales Legitimationsverfahren in der parlamentarischen Demokratie sind Wahlen.
Nach Art. 20 II, 1 GG liegt die Souveränität beim deutschen
Volk als dem Träger der Staatsgewalt.
Aufgabe des Volkes als Träger der Staatsgewalt ist es, die
deutsche Verfassung, das Grundgesetz, zu legitimieren.
Nachdem das deutsche Volk das Grundgesetz legitimiert hatte, ruhte seine Souveränität und kommt nur noch in Wahlen zum Bundestag und in Abstimmungen zum Ausdruck.
Nach Art. 20 II, 2 GG übt das deutsche Volk die Staatsgewalt nur in Wahlen und Abstimmungen aus.
Im demokratischen Verfassungsstaat gibt es keinen Souverän!
Verfassungsrechtlicher Grundsatz:
- Zuständigkeitsverteilung im deutschen Bundesstaat =>Vorrang der unteren Staatsebenen (Länder, Kommunen) bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben, weil diese sie bürgernäher und effizienter erfüllen können. Beispiel: Art. 30 GG.
Grundsatz des EU-Rechts:
- Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten => die Union wird bei den geteilten Zuständigkeiten (Art. 4 AEUV) nur tätig, wenn die MS Aufgaben nicht „ausreichend“ lösen können und die EU es
„besser“ kann. Fundstelle: Art. 5 III EUV.
Staatsgebiet
- Gebietshoheit über alle auf dem Territorium des Staates befindlichen Personen und Sachen (Land, Meer und Luftraum)
-Luftkonvention: bis zu 100 km Höhe
-Seerechtskonvention: traditionell „Dreimeilenzone“, heute maximal 12 Seemeilen, Wirtschaftszone bis zu 200 Seemeilen
Staatsgewalt
- Staat verfügt über die effektive Herrschaft über das
Staatsvolk auf seinem Territorium
Staatsvolk
- Volk als politische Einheit als Nation, Träger der Staatsgewalt => VOLKSSOUVERÄNITÄT
- Rechtliche Regelung im Grundgesetz Art. 116, geschützt durch Art. 16 GG, Staatsangehörigkeitsrecht– in Deutschland seit 1913 – Abstammungsprinzip, seit
2000/2014 auch Geburtsortprinzip
Der Staat ist eine Herrschaftsorganisation, deren Macht (=> Durchsetzungsfähigkeit) durch rechtliche Regeln (=> Verfassung und Rechtsordnung) ausgeübt wird (insbesondere Art. 20 III GG).
Der Staat verfügt über das Monopol zur Rechtsetzung
(=> Gesetzgebung) und zur Rechtdurchsetzung.
Im Bild der Normenpyramide des Rechts ist die Verfassung -
das Grundgesetz - die Grundnorm, mit der alle übrigen
Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) in
Einklang stehen müssen.
In Art. 20 III GG wird diese Abstufung der Normenpyramide
zum Ausdruck gebracht: die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Gesetz gebunden
sind.
Staatsgrundsätze enthalten allgemeine politische Grundsätze und Zielsetzungen des Staates (z.B. Art. 1 und 20 I GG), die zu beachten sind und der Konkretisierung durch weitere Rechtssätze bedürfen (z.B. Gesetze)
- Grundrechte vermitteln subjektiv-öffentliche Rechte Einzelner gegenüber dem Staat und eröffnen so einen eigenen Entfaltungsraum für Gesellschaft und Wirtschaft
(z.B. Art. 1-19 GG und 104 GG als „grundrechtsgleiche Rechte“)
- Staatsorganisationsnormen regeln das Zustandekommen und die Zuständigkeiten von Staatsorganen (z.B. Art. 63 GG für den Bundeskanzler) und stellen Normen auf für deren operative Tätigkeit (Verfahrensregeln), z.B. für die
Gesetzgebung in Art. 76–78 und 82 GG.
-> Änderung gem. Art. 79
Aber:
Art. 79 I GG:
- Bundesgesetz, förmliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff GG)
- eine ausdrückliche Textänderung des GG ist erforderlich, Verfassungsdurchbrechungen sind
verboten.
Art. 79 II GG:
- Zwei-Drittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Stimmen des Bunderates
Art. 79 III GG:
„Ewigkeitsklausel“, folgende Elemente des GG müssen erhalten bleiben:
- Gliederung des Bundes in Länder
- Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes
- Die Grundsätze des Art. 1 GG und des Art. 20 GG dürfen nicht berührt werden.
Abwehrrechte (Freiheitsrechte)
- Klassische Funktion der Grundrechte => „Freiheit vor dem Staat“.
- Abwehr- oder Freiheitsrechte => Abwehr staatlicher Eingriffe (z.B. Art. 2 I GG).
Teilnahmerechte
- Politische Mitwirkung und Einflussnahme auf staatliche Entscheidungen durch Bürger und gesellschaftliche Gruppen => Art. 5, 8 und 9 GG sowie Art. 38 GG und Art. 33 Abs. 2 GG.
Teilhaberechte
- gleichberechtigte Teilhabe des Einzelnen oder sozialer Gruppen am gesellschaftlichen Leben und an staatlichen Leistungen => aktives Handeln der öffentlichen Gewalt, Gewährleistung von Leistungsansprüchen =>
„Leistungsrechte“ (Schutz durch den Staat, Art. 3 GG, Art. 6 IV, Art. 12 I GG z.B.).
Grundrechte können durch eine Verfassungsänderung nach Art. 79 GG abgeändert werden, aber sie können nicht aufgehoben werden.
Auch wenn Grundrechte nicht in Art. 79 III GG explizit genannt werden, schützt der in jedem Grundrecht enthaltene Menschenwürdekern (=> Art. 1 I GG) vor einer Aufhebung; für den Gesetzgeber konkretisiert durch die Wesensgehaltgarantie der Grundrechte in Art. 19 II GG.
Dieser Wesensgehalt ist für jedes Grundrecht im Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu ermitteln.
Grundrechte können auf drei Arten eingeschränkt werden:
--> Gesetzesvorbehalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.
− Art. 8 II GG (Versammlungsgesetz).
--> durch verfassungsunmittelbare Schranken, die im Wortlaut des Grundrechtes genannt werden,
− Art. 8 I GG: „friedlich und ohne Waffen“.
--> durch verfassungsimmanente Schranken, wenn durch die Ausübung eines Grundrechts ein allgemeines Verfassungsgut (z.B. der Menschenwürdekern des Art. 1 I GG oder die Neutralitätspflicht der Justiz nach Art. 97 I GG) oder ein
Grundrecht anderer (=> „Grundrechtskollision“) angegriffen wird, z.B.
− Art. 4 I GG (Religionsfreiheit) <-> Art. 7 I GG (staatliches Schulwesen))
Die Wertbindung des GG drückt sich vor allem aus in Art. 79 III GG aus:
--> Art. 1 GG: die staatliche Pflicht, die Menschenwürde zu achten und zu schützen
--> Art. 1 III GG: Grundrechtsbindung der Staatsgewalten
--> Art. 20 GG: Staatsstruktur-Prinzipien- Republik
Demokratie, Sozial- und Bundestaat sowie Rechtsstaat
o Volkssouveränität (Art. 20 II,1 GG),
o Gewaltenteilung (Art. 20 II,2 GG),
o Rechtsbindung der Staatsgewalt (Art. 20 III GG).
--> Art. 79 III GG setzt dem Gesetzgeber Schranken (im Unterschied zu einer wertneutralen Verfassung, die dem „souveränen“ Gesetzgeber in vollem Umfang zur Disposition steht).
Struktursicherungsklausel = Teil des Integrationsgebotes aus Art. 23 I Satz 1 GG.
Art. 23 I GG 1. Halbsatz => INTEGRATIONSGEBOT
Art. 23 I GG 2. Halbsatz => BINDUNGEN der Verfassungsorgane an die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 I GG, als Grenzen für die Beteiligung an legislativen Akten und anderenMaßnahmen der EU.
Europäischer Rat --> Präsidentschaft (Mischung aus
Bundeskanzler und Bundespräsident)
Rat der EU --> Bundesrat (Gesetzgebungskammer)
Kommission der EU --> Bundesregierung
Parlament der EU --> Bundestag
EU-Gerichtshof --> Bundesverfassungsgericht
Primärrecht:
EUV + AEUV + Anhänge/Erklärungen/Protokolle + EU-Grundrechte Charta
Sekundärrecht:
Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen,
Stellungnahmen (Art. 288 AEUV)
Tertiärrecht:
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ≈ RVO (Art. 80 GG
Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) ≈ VwVo (Art. 84 II GG)
Supranationales EU-Recht
-EUV und AEUV konstituieren (verkörpern) eine eigene
Rechtsordnung, diese hat
-Vorrang vor nationalem Recht (Anwendungsvorrang) und
-Wirkt unmittelbare in die nationalen Rechtsordnungen hinein
(Art. 288 AEUV).