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Staatsrecht

Was ist Politik ?

Ausübung von Macht und Einfluss zum Durchsetzen von kollektiv verbindlicher Entscheidungen

Sozialformen des Verhaltens

soziales Handeln - Orientierung am Sinn des Handelns anderer
Einflussnahme - Änderung der Handlungspräferenzen anderer

Machtausübung - Durchsetzung des eigenen Willen gegen den Willen anderer

Herrschaft - Ausübung institutioneller Macht

Regelungsgrade solzialer Beziehungen

Primärbeziehung - gerine Rollenfestlegung zB Familie, Partnerschaft
soziale Gruppen - variierende Rollenfestlegung zB freundeskreis, Vereine

Sozialverbände - Sozialorganisation mit Rechtsgestalt zB Bundeswehr, Kommunen

Konkurrenz

Die Unvereinbarkeit zweier Positionen d.h. die Verwirklichung der einen schließt die anderen aus

Konflikt

die Gegner sind sich der Unvereinbarkeit ihrer Positionen bewusst, jeder hat die Absicht eine solche Position einzunehmen (= bewusste und handlungsleitende Konkurrenzsituation)

Markteinkommen

das verfügbare Einkommen bevor der Staat eingreift

Haushaltseinkommen

Geld, welches nach dem Eingreifen des Staates verbleibt

Was ist Recht ?

Recht ist die Summe der geltenden, d.h. vom Gesetzgeber erlassenen und/oder vom Gericht angewendeten Normen

Der juristische Staatsbegriff

3-Elementen-Lehre
Staatsvolk

Staatsgebiet

Regierung/Staatsgewalt

Staat = ?

eine rechtlich organisierte politische Macht

Mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines seßhaften Volkes (3-Elementen-Lehre)

Gesetze = ?

abstrakt - generelle Regelungen mit Verbindlichkeit

Recht ist ...?

die Summe der geltenden Gesetze

Verfassung = ?

rechtliche Grundnorm unserer Verfassung

verfassungsgebende Versammlung

1. Wahl
2. Ausarbeitung

3. Beschluss

4. Ausfertigung & Verkündung

verfassungsberatende Versammlung

1. Bildung
2. Ausarbeitung

3. Verabschiedung

4. Volksabstimmung

5. Ausfertigung

Soziales Handeln

Orientierung am
Sinn des Handelns

anderer

Einflussnahme

Änderung der
Handlungspräfe-

renzen anderer

Machtausübung

Durchsetzung des
eigenen Willens

gegen den Willen

anderer

Herrschaft

Ausübung
institutionalisierter

Macht

Primärbeziehungen

GeringeRollenfestlegung, z.B.Familie,Partnerschaft

Soziale Gruppen

Variierende Rollenfestlegung, z.B.Freundeskreise,Vereine

Sozialverbände

Sozialorganisationen mit Rechtsgestalt (Bundeswehr, Kommunen)

Gini-Koeffizient

Maßzahl für die Gleich- bzw. Ungleichverteilung

Recht als Wertentscheidung

Recht ist ein System verbindlicher Wertentscheidungen für die
Organisation und friedliche Ordnung des sozialen Lebens.

Souveränität

Fähigkeit eines Staates zur rechtlichen und politischen Selbstbestimmung
- in Demokratien: Volkssouveränität => Art. 20 II,1 GG.

- Im „verfassten Staat“ ruht die Souveränität und wird gemäß der

Verfassungsbestimmungen von den Staatsgewalten ausgeübt (Art. 20II,2 GG).

Staatsmerkmale

1. in letzter Instanz über das rechtliche Steuerungsinstrument und die Zuständigkeit verfügt, um die Rechtsordnung durch den Erlass von Rechtsnormen (Gesetze z.B.) auszugestalten.

2. mit den Rechtsnormen über ein im Unterschied zu Sozialnormen unbedingt verbindliches und effizientes Steuerungsinstrumentarium verfügt, das durch besondere „Rechtsdurchsetzungsverfahren“ (ZPO; StPO) garantiert wird.

Staatenbund

- Zweckbündnis zwischen Staaten (heute internationale Organisationen wie Vereinte Nationen, Welthandelsorganisation, NATO)

- Völkerrechtlicher Vertrag ohne

Souveränitätsabtretung


- Rechtsakte ohne unmittelbare Wirkung bei den MS (= Völkerrecht)


- Wirksamkeit nur bei Übernahme in deutsches Recht durch den Bundestag (Art. 52 II GG)

Europäische Union „Staatenverbund“

- Bündnis zwischen 27 Mitgliedstaaten (MS)

- Völkerrechtlicher Vertrag mit Souveränitätsabtretung der MS

und geteilten Zuständigkeiten (Art. 2-6 AEUV)


- Supranationale Rechtsakte mit unmittelbarer Wirkung und

Anwendungsvorrang bei MS (Art. 288 AEUV)

Bundesstaat

- Ein Gesamtstaat mit mehreren souveränen Gliedstaaten (=
„Länder“, Art. 28 I GG)


- Geteilte Souveränität und Zuständigkeiten (Art. 30 GG)


- Garantiestellung des Bundes für den Bestand (Art. 28 III, 91

GG)


- Bundesrecht geht vor Landesrecht (Art. 31 GG)

Europäischer Rat

„Präsidium der EU“: 27 Staats- und Regierungschefs + Präsident + Präsident EU-Kommission + Hoher Vertreter der GASP (Art. 18 EUV, kein Mitglied)

- Leitliniengeber (keine Gesetze), Treffen 2 x halbjährlich

Rat der EU

Gesetzgeber
- Koordination der Wirtschaftspolitik

- Beschlussfassung: qualifizierte Mehrheit

- in Außen- und Innenpolitik

Kommission

- „Regierung der EU“: 1 Vertreter je Mitgliedstaat, 26
Kommis-sare + Kommissionspräsident

- „Hüterin der Verträge“ Verwaltung der EU

- „Motor der Integration“ durch alleiniges Initiativrecht für

Gesetzgebung

- Haushaltsaufstellung

EuGH

- „Verfassungsgericht der EU“: 1 Richter je Mitgliedstaat + 8
Generalanwälte

-> Verfassungs- und Verwaltungsgericht, ergänzt durch das

EuG und Fachgerichte

-> Einhaltung der Verträge durch Organe und MS

Normenpyramide des Rechts

1. Verfassungsgebende Gewalt -- Verfassung -- Präambel Art. 20 II, 1 GG

2. Bundestag -- Gesetze -- Art. 20 III GG


3. Bundesregierung --Rechtsverordnungen -- Art. 80 I GG


4. Autonome -- Körperschaften --Satzungen Art. 28 II GG

„Präsidium der EU“

- 27 Staats- und Regierungschefs + Präsident + Präsident EU-Kommission (Art. 15 II EUV) + Hohe Vertreter der GASP wirkt mit (kein Mitglied)
-Leitliniengeber (Art. 15 I EUV), Treffen 2 x halbjährlich

- Vorschlag Kommissionspräsident

- Beschlussfassung: einstimmig (Regel), sonst qualifizierte Mehrheit (wie Rat)

Parlament

705 direkt gewählte Abgeordnete + Präsident
- Legislative Mitwirkung mit Veto

- Haushaltsgenehmigung

- Wahl des Kommissionspräsidenten

- Bestätigung der Kommission

- Misstrauensvotum

-Beschlussfassung: einfache Mehrheit

Normenpyramide des EU-Rechtes

Primärrecht
--> EUV & AEUV + Anhänge/Protokolle/Erklärungen & EU-Grundrechte-Charta

-Völkerrechtliche Verträge der Mitgliedstaaten


Sekundärrecht

--> EU-Rechtsakte Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und

Stellungnahmen/Empfehlungen

-Rechtssetzung durch Kommission, Rat und Parlament der EU (Art. 289 & 294 AEUV)


Tertiärrecht

--> Delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte

-Rechtssetzung durch EU-Kommission

FDGO

Art. 21 II GG: "Verfassungswidrigkeit"
21 IV GG "Parteinprivileg" --> Verbot nur durch BVerG

Art. 18 GG: GR - Verwirkung

Art. 9 II GG: Vereinigungsverbot

Art. 33 II / IV GG: Einigung für den öff. Dienst

Art. 91 I/ II GG + 87 a IV GG: Aufstandsbekämpfung

Legitimität

Begründung und Anerkennung der staatlichen Herrschaft
-> Ein zentrales Legitimationsverfahren in der parlamentarischen Demokratie sind Wahlen.

Wer ist der Souverän?

Nach Art. 20 II, 1 GG liegt die Souveränität beim deutschen
Volk als dem Träger der Staatsgewalt.

Aufgabe des Volkes als Träger der Staatsgewalt ist es, die

deutsche Verfassung, das Grundgesetz, zu legitimieren.

Gibt es einen Souverän im deutschen Verfassungsstaat?

Nachdem das deutsche Volk das Grundgesetz legitimiert hatte, ruhte seine Souveränität und kommt nur noch in Wahlen zum Bundestag und in Abstimmungen zum Ausdruck.
Nach Art. 20 II, 2 GG übt das deutsche Volk die Staatsgewalt nur in Wahlen und Abstimmungen aus.

Im demokratischen Verfassungsstaat gibt es keinen Souverän!

Subsidiarität

Verfassungsrechtlicher Grundsatz:
- Zuständigkeitsverteilung im deutschen Bundesstaat =>Vorrang der unteren Staatsebenen (Länder, Kommunen) bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben, weil diese sie bürgernäher und effizienter erfüllen können. Beispiel: Art. 30 GG.


Grundsatz des EU-Rechts:

- Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten => die Union wird bei den geteilten Zuständigkeiten (Art. 4 AEUV) nur tätig, wenn die MS Aufgaben nicht „ausreichend“ lösen können und die EU es

„besser“ kann. Fundstelle: Art. 5 III EUV.

"3-Elementen-Lehre"

Staatsgebiet
- Gebietshoheit über alle auf dem Territorium des Staates befindlichen Personen und Sachen (Land, Meer und Luftraum)

-Luftkonvention: bis zu 100 km Höhe

-Seerechtskonvention: traditionell „Dreimeilenzone“, heute maximal 12 Seemeilen, Wirtschaftszone bis zu 200 Seemeilen


Staatsgewalt

- Staat verfügt über die effektive Herrschaft über das

Staatsvolk auf seinem Territorium


Staatsvolk

- Volk als politische Einheit als Nation, Träger der Staatsgewalt => VOLKSSOUVERÄNITÄT

- Rechtliche Regelung im Grundgesetz Art. 116, geschützt durch Art. 16 GG, Staatsangehörigkeitsrecht– in Deutschland seit 1913 – Abstammungsprinzip, seit

2000/2014 auch Geburtsortprinzip

"der Staat, die rechtlich
organisierte politische Macht“

Der Staat ist eine Herrschaftsorganisation, deren Macht (=> Durchsetzungsfähigkeit) durch rechtliche Regeln (=> Verfassung und Rechtsordnung) ausgeübt wird (insbesondere Art. 20 III GG).

Der Staat verfügt über das Monopol zur Rechtsetzung

(=> Gesetzgebung) und zur Rechtdurchsetzung.

Das Grundgesetz als die Grundnorm unserer Rechtsordnung

Im Bild der Normenpyramide des Rechts ist die Verfassung -
das Grundgesetz - die Grundnorm, mit der alle übrigen

Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) in

Einklang stehen müssen.


In Art. 20 III GG wird diese Abstufung der Normenpyramide

zum Ausdruck gebracht: die Gesetzgebung ist an die

verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und

die Rechtsprechung sind an Gesetz und Gesetz gebunden

sind.

Was regelt eine Verfassung und aus welchen Grundbestandteilen besteht sie demgemäß?

Staatsgrundsätze enthalten allgemeine politische Grundsätze und Zielsetzungen des Staates (z.B. Art. 1 und 20 I GG), die zu beachten sind und der Konkretisierung durch weitere Rechtssätze bedürfen (z.B. Gesetze)

- Grundrechte vermitteln subjektiv-öffentliche Rechte Einzelner gegenüber dem Staat und eröffnen so einen eigenen Entfaltungsraum für Gesellschaft und Wirtschaft

(z.B. Art. 1-19 GG und 104 GG als „grundrechtsgleiche Rechte“)


- Staatsorganisationsnormen regeln das Zustandekommen und die Zuständigkeiten von Staatsorganen (z.B. Art. 63 GG für den Bundeskanzler) und stellen Normen auf für deren operative Tätigkeit (Verfahrensregeln), z.B. für die

Gesetzgebung in Art. 76–78 und 82 GG.

Wie kann das Grundgesetz geändert werden?

-> Änderung gem. Art. 79
Aber:


Art. 79 I GG:

- Bundesgesetz, förmliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff GG)

- eine ausdrückliche Textänderung des GG ist erforderlich, Verfassungsdurchbrechungen sind

verboten.


Art. 79 II GG:

- Zwei-Drittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Stimmen des Bunderates


Art. 79 III GG:

„Ewigkeitsklausel“, folgende Elemente des GG müssen erhalten bleiben:

- Gliederung des Bundes in Länder

- Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes

- Die Grundsätze des Art. 1 GG und des Art. 20 GG dürfen nicht berührt werden.

Welche Grundrechtsarten lassen sich unterscheiden?

Abwehrrechte (Freiheitsrechte)
- Klassische Funktion der Grundrechte => „Freiheit vor dem Staat“.

- Abwehr- oder Freiheitsrechte => Abwehr staatlicher Eingriffe (z.B. Art. 2 I GG).


Teilnahmerechte

- Politische Mitwirkung und Einflussnahme auf staatliche Entscheidungen durch Bürger und gesellschaftliche Gruppen => Art. 5, 8 und 9 GG sowie Art. 38 GG und Art. 33 Abs. 2 GG.


Teilhaberechte

- gleichberechtigte Teilhabe des Einzelnen oder sozialer Gruppen am gesellschaftlichen Leben und an staatlichen Leistungen => aktives Handeln der öffentlichen Gewalt, Gewährleistung von Leistungsansprüchen =>

„Leistungsrechte“ (Schutz durch den Staat, Art. 3 GG, Art. 6 IV, Art. 12 I GG z.B.).

Können Grundrechte aufgehoben werden?

Grundrechte können durch eine Verfassungsänderung nach Art. 79 GG abgeändert werden, aber sie können nicht aufgehoben werden.

Auch wenn Grundrechte nicht in Art. 79 III GG explizit genannt werden, schützt der in jedem Grundrecht enthaltene Menschenwürdekern (=> Art. 1 I GG) vor einer Aufhebung; für den Gesetzgeber konkretisiert durch die Wesensgehaltgarantie der Grundrechte in Art. 19 II GG.


Dieser Wesensgehalt ist für jedes Grundrecht im Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu ermitteln.

Welche Arten von Grundrechtsschranken gibt es?

Grundrechte können auf drei Arten eingeschränkt werden:

--> Gesetzesvorbehalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.

− Art. 8 II GG (Versammlungsgesetz).


--> durch verfassungsunmittelbare Schranken, die im Wortlaut des Grundrechtes genannt werden,

− Art. 8 I GG: „friedlich und ohne Waffen“.


--> durch verfassungsimmanente Schranken, wenn durch die Ausübung eines Grundrechts ein allgemeines Verfassungsgut (z.B. der Menschenwürdekern des Art. 1 I GG oder die Neutralitätspflicht der Justiz nach Art. 97 I GG) oder ein

Grundrecht anderer (=> „Grundrechtskollision“) angegriffen wird, z.B.

− Art. 4 I GG (Religionsfreiheit) <-> Art. 7 I GG (staatliches Schulwesen))

Inwieweit ist das Grundgesetz eine „wertgebundene“ Verfassung?

Die Wertbindung des GG drückt sich vor allem aus in Art. 79 III GG aus:
--> Art. 1 GG: die staatliche Pflicht, die Menschenwürde zu achten und zu schützen


--> Art. 1 III GG: Grundrechtsbindung der Staatsgewalten


--> Art. 20 GG: Staatsstruktur-Prinzipien- Republik

Demokratie, Sozial- und Bundestaat sowie Rechtsstaat

o Volkssouveränität (Art. 20 II,1 GG),

o Gewaltenteilung (Art. 20 II,2 GG),

o Rechtsbindung der Staatsgewalt (Art. 20 III GG).


--> Art. 79 III GG setzt dem Gesetzgeber Schranken (im Unterschied zu einer wertneutralen Verfassung, die dem „souveränen“ Gesetzgeber in vollem Umfang zur Disposition steht).

Was ist unter der „Struktursicherungsklausel“ zu verstehen?

Struktursicherungsklausel = Teil des Integrationsgebotes aus Art. 23 I Satz 1 GG.

Art. 23 I GG 1. Halbsatz => INTEGRATIONSGEBOT


Art. 23 I GG 2. Halbsatz => BINDUNGEN der Verfassungsorgane an die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 I GG, als Grenzen für die Beteiligung an legislativen Akten und anderenMaßnahmen der EU.

Vergleich der Verfassungsorganen

Europäischer Rat --> Präsidentschaft (Mischung aus
Bundeskanzler und Bundespräsident)


Rat der EU --> Bundesrat (Gesetzgebungskammer)


Kommission der EU --> Bundesregierung


Parlament der EU --> Bundestag

EU-Gerichtshof --> Bundesverfassungsgericht

Was gehört zum Primär-, Sekundär- und Tertiärrecht der EU?

Primärrecht:
EUV + AEUV + Anhänge/Erklärungen/Protokolle + EU-Grundrechte Charta


Sekundärrecht:

Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen,

Stellungnahmen (Art. 288 AEUV)


Tertiärrecht:

Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ≈ RVO (Art. 80 GG

Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) ≈ VwVo (Art. 84 II GG)

Merkmale des supranationalen Rechts der EU?

Supranationales EU-Recht
-EUV und AEUV konstituieren (verkörpern) eine eigene

Rechtsordnung, diese hat

-Vorrang vor nationalem Recht (Anwendungsvorrang) und

-Wirkt unmittelbare in die nationalen Rechtsordnungen hinein

(Art. 288 AEUV).

Quiz
Vocabulary Unit 4: Prepositional Phrases
Perkalian
Herz
engels vegtables
Storia delle relazioni internazionali
anatomie herz
FOR QUIZ 1
zoba
hhhhhh
ademhaling (les 1)
bbbb
Histologie Animal
cccff
begrippen
Månderna
Vocabulary
Kleuringen
Allergie test
Connectors (AH)
De hoofdhuid en aandoeningen
Anatomie 'de huid'
Au pair
woordjes niveau groep 4
The Canadian Financial Marketplace
aa
The role of the mutual fund rep
समानार्थी शब्द
Salud
Components of Financial Statements
Math (3rd test)
Bioenergetics (4)
Organisation (2)
Business Alevel
رنگ ها
Franska fraser
botanica generale
enten
botanica generale e botanica sistematica
AP (3rd test)
strong/extreme adjetive
catholic studies final review
Jazz chapter 1
SES économies
Literaturepochen, geg Zeitspanne
Integration (Sverige och svenskarna)
physics density
physics density
v4
Assisi
Filipino (3rd test)