-über einen längeren, traditionsbildenden Zeitraum hinweg als verbindlich anerkannt und gewahrt
-alles vor 1919
für das Beamtentum als Ganzes grundlegend identitätsbildend
-rechtsgestaltender
- formgebundener
- bedingungs- und auflagenfeindlicher
- mitwirkungspflichtiger (=zustimmungsbedürftiger)
- Verwaltungsakt
1. zur Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG)
2. zur Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses in ein
Beamtenverhältnis anderer Art* (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG)
3. 4. bei Beförderung / Rückernennung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG)
beim Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 BBG).
• … auf Widerruf (§ 6 Abs. 4 BBG)
• … auf Probe (§ 6 Abs. 3 BBG)
• … auf Lebenszeit (§ 6 Abs. 1 BBG)
• … auf Zeit (§ 6 Abs. 2 BBG)
• Ehrenbeamtenverhältnis (§ 6 Abs. 5 BBG)
- Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Gegenseitigkeit!)
- Lebenszeitprinzip, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip
- persönliche Unabhängigkeit und Neutralität des Beamten
- Hauptberuflichkeit
- Alimentationsprinzip / Versorgungsprinzip
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Ein Beamtenverhältnis kann wegen seiner Rechtsnatur nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung beendet werden (Schutz vor Willkür, Sicherung der unabhängigen Amtsführung)!