Sind alle staatlichen Hoheitsakte,
die
1. von den verfassungsrechtlichen vorgesehenen Gesetzgebungsorganen
und
2. in dem verfassungsrechtlichen vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren als Gesetze erlassen werden
- sind generell-abstrakte Regelungen oder Anordnungen einer Behörde nach innen
--> d.h. gegenüber nachgeordneten Behörden oder eines Vorgesetzten gegenüber ihm unterstellten Verwaltungsbediensteten
-->
- Polizeidienstvorschriften (PDV) auf Grundlage von
§ 69 BPolG
- Verschlusssachenanweisung (VSA)
-Mittelbare Außenwirkung für den Bürger --> insb. Selbstbindund der Verwaltung
Sind allgemeinverbindliche Regelungen, d.h. generell-abstrakte Regelungen, die Rechte und Pflichten nach außen, d.h für Bürger oder andere selbstständige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben
- sind (Außen)Rechtsnormen, die von Exekutivorganen (Regierung, Minister, Verwaltungsbehörden) erlassen werden
-->
EBO, BPolZV, Straßenverkehrsordnung (StVO), GBPolVDVDV
- Rechtsnormen, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr
angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden
--> Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn
- ist das der Verwaltung eigene Recht
- Es,ist der Inbegriff der Rechtssätze, die in spezifischer Weise
für die Verwaltung, d.h. die Verwaltungstätigkeit, das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation gelten
- „europäisches Völkerrecht“
- Europarat und EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
- Recht der Europäischen Union
-die von den Mitgliedsstaaten abgeschlossenen Gründungsverträge
-(also EUV mit EU-Grundrechte-Charta, AEUV [früher EGV] und EAGV [Euratom-Vertrag])
-nebst ihren Anlagen, Protokollen und späteren Änderungen
- besteht aus denjenigen Rechtsvorschriften und Rechtsakten, die von den Organen der Europäischen Union erlassen wurden
-Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
--> Die Verordnung gilt unmittelbar für den Bürger und für die Behörden
-> Dublin-III-Verordnung von 2013
-> DSGVO von 2016
- für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich
- überlässt jedoch den inner-staatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel
--> keine unmittelbare Geltung der Richtlinie
- Notwendigkeit eines Umsetzungsaktes in der Regel in der Form eines nationalen Gesetzes
--> Asylverfahrensrichtlinie von 2005
- im Juni 1945 gegründet
- Sitz in New York
- 193 Mitgliedsstaaten
1. Völkerrechtliche Verträge (lit. a)
- Verträge zwischen zwei Staaten: bilaterale Verträge (z.B. Nacheile) ; Verträge zwischen mehreren Staaten: multilaterale Verträge (z.B. Kriegsrecht)
- Völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland erst nach Unterzeichnung und Ratifikation des Vertrags
2. Völkergewohnheitsrecht (lit. b)
3. Allgemeine Rechtsgrundsätze (lit. c)
1. Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 252. GG)
- unmittelbare Geltung
2. Sonstiges Völker(vertrags)recht (Art. 32, 59 GG)
- Transformation in nationales Recht durch
formelles Gesetz notwendig (BGBl. II)
→ Bindung der deutschen Behörden
1. Sinn: Checks and balances
2. Arten:
a) Horizontale Gewaltenteilung:
Legislative, Exekutive, Judikative
b) Vertikale Gewaltenteilung:
Europa, Bund, Länder, Kommunen
3. Problem: neue Gewalten, z.B. Medien, Wirtschaft,
Gewerkschaften, Kirchen, NGOs, Lobbyisten
liegt vor, wenn der Staat – also der Bund bzw. die Länder – die Verwaltungsaufgaben selbst, d.h. durch seine eigenen Be-
hörden erfüllt.
liegt vor, wenn der Staat – also der Bund bzw. die Länder – die Verwaltungsaufgaben nicht selbst erfüllt, sondern diese Auf-
gabe auf rechtlich selbstständige, d.h. rechtsfähige
Verwaltungseinheiten (= Verwaltungsträger) überträgt.
Umfang der Staatsaufsicht
a) in der unmittelbaren Staatsverwaltung
- regelmäßig Fach- und Dienstaufsicht, z.B.
- Bundespolizeipräsidum (§ 1 II BPolZV)
- BMI beim BfV (§ 2 I BVerfSchG)
- Bundeskanzleramt für BND (§ 1 I BNDG)
- BMVI beim DWD (§ 2 DWDG)
a) in der mittelbaren Staatsverwaltung
- häufig nur Rechtsaufsicht
räumt der jeweils kleinstmöglichen „Einheit“ (also den Ländern) Vorrang und Schutz gegenüber einer höheren Ebene (also dem Bund) ein. Der umfassenderen Instanz (also dem Bund) werden Rechte nur zugebilligt, soweit die niedere
Instanz (also die Länder) ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen kann oder aber soweit übergreifende
Interessen berührt werden.
sind vertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zwischen einer Behörde und einem Bürger oder einer Behörde eines anderen Verwaltungsträgers.
Unter einem Realakt versteht man eine auf tatsächlichen Erfolg (und damit nicht auf einen rechtlichen!) gerichtete Verwaltungsmaßnahme.
Alternative Terminologie: schlichtes oder schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
-Auskünfte, Warnungen, Geldzahlungen
- Dienstfahrten, Baumaßnahmen,
Straßenreinigung
- Informationsveranstaltungen, Homepage
- Unterricht an Hochschulen
-ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche4 Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts3 trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“
1. Behörde
2. Maßnahme
3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
4. hoheitlich
5. Regelung
6. Einzelfall
7. auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
sind Privatpersonen, denen durch ein (formelles) Gesetz für einen längeren Zeitraum die Befugnis übertragen ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung auszuüben.
- Bezirksschornsteinfeger
- Deutsche Flugsicherung GmbH (§ 31b LuftVG)
- Luftfahrzeugführer (§ 12 I LuftSiG)
- Sachverständiger des TÜV (§ 29 StVZO)
sind ebenfalls
Privatpersonen, die aber nur im Auftrag und nach Weisung einer Behörde untergeordnete und unterstützende Tätigkeiten ausführen.
ist jedes willentliche Verhalten einer Behörde.
Danach liegt öffentliches Recht vor, wenn
- der Staat (= Subjekt)
- durch einen Rechtssatz (= Recht)
- gerade als solcher, d.h. in seiner Eigenschaftals Hoheitsträger (= modifiziert/“Sonder-“)
- berechtigt oder verpflichtet wird, während sich die Rechtssätze des Privatrechts an jedermann wenden.
„Hoheitlich“ verlangt einseitiges behördliches Handeln im Über-Unterordnungsverhältnis.
ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h.
wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.
(BVerwGE 77, 268, 271)
bedeutet die zweckgerichtete Herbei- führung von unmittelbaren Rechtsfolgen.
- Rechtsfolge, nicht nur tatsächliche Folge
- finaler Zusammenhang (nicht nur faktischer)
- unmittelbare Rechtsfolge (nicht nur mittelbare)
≠ Realakte wie z.B. Warnungen, Auskünfte, UZw.,
Eintragung in Dateien: nur tatsächliche Folgen
a) VA als „Rechtsquelle im Einzelfall“
= verbindliche Feststellung der Rechtslage im Einzelfall
b) als materiellrechtliche (Vor)frage z.B. für
- Rücknahme (§ 48 VwVfG) = Aufhebung rechtswidriger VA
- Widerruf (§ 49 VwVfG) = Aufhebung rechtmäßiger VA
a) Verwaltungsakte:
Rechtswidrigkeit grds. Rechtswirksamkeit! nur ausnahmsweise Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) wenn VA unanfechtbar Bestandskraft
b) vgl. unanfechtbare Gerichtsurteile: