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Verwaltungsrecht

Formelle Gesetze

Sind alle staatlichen Hoheitsakte,
die

1. von den verfassungsrechtlichen vorgesehenen Gesetzgebungsorganen

und

2. in dem verfassungsrechtlichen vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren als Gesetze erlassen werden

Verwaltungsvorschriften ( Art. 84 II GG)

- sind generell-abstrakte Regelungen oder Anordnungen einer Behörde nach innen
--> d.h. gegenüber nachgeordneten Behörden oder eines Vorgesetzten gegenüber ihm unterstellten Verwaltungsbediensteten

-->

- Polizeidienstvorschriften (PDV) auf Grundlage von

§ 69 BPolG

- Verschlusssachenanweisung (VSA)

-Mittelbare Außenwirkung für den Bürger --> insb. Selbstbindund der Verwaltung

Materielle Gesetze

Sind allgemeinverbindliche Regelungen, d.h. generell-abstrakte Regelungen, die Rechte und Pflichten nach außen, d.h für Bürger oder andere selbstständige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben

Rechtsverordnungen

- sind (Außen)Rechtsnormen, die von Exekutivorganen (Regierung, Minister, Verwaltungsbehörden) erlassen werden
-->

EBO, BPolZV, Straßenverkehrsordnung (StVO), GBPolVDVDV

Satzungen

- Rechtsnormen, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr
angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden


--> Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn

Verwaltungsrecht

- ist das der Verwaltung eigene Recht
- Es,ist der Inbegriff der Rechtssätze, die in spezifischer Weise

für die Verwaltung, d.h. die Verwaltungstätigkeit, das

Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation gelten

Europarecht (im weiteren Sinn)

- „europäisches Völkerrecht“
- Europarat und EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)

Europarecht (im engeren Sinn)

- Recht der Europäischen Union

primäres Unionsrecht

-die von den Mitgliedsstaaten abgeschlossenen Gründungsverträge
-(also EUV mit EU-Grundrechte-Charta, AEUV [früher EGV] und EAGV [Euratom-Vertrag])

-nebst ihren Anlagen, Protokollen und späteren Änderungen

sekundäres Unionsrecht

- besteht aus denjenigen Rechtsvorschriften und Rechtsakten, die von den Organen der Europäischen Union erlassen wurden

Verordnungen (Art. 288 II AEUV)

-Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
--> Die Verordnung gilt unmittelbar für den Bürger und für die Behörden

-> Dublin-III-Verordnung von 2013

-> DSGVO von 2016

Richtlinie

- für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich
- überlässt jedoch den inner-staatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel


--> keine unmittelbare Geltung der Richtlinie

- Notwendigkeit eines Umsetzungsaktes in der Regel in der Form eines nationalen Gesetzes

--> Asylverfahrensrichtlinie von 2005

Vereinte Nationen

- im Juni 1945 gegründet
- Sitz in New York

- 193 Mitgliedsstaaten

Rechtsquellen des Art. 38 IGH-Statuts

1. Völkerrechtliche Verträge (lit. a)
- Verträge zwischen zwei Staaten: bilaterale Verträge (z.B. Nacheile) ; Verträge zwischen mehreren Staaten: multilaterale Verträge (z.B. Kriegsrecht)

- Völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland erst nach Unterzeichnung und Ratifikation des Vertrags

2. Völkergewohnheitsrecht (lit. b)

3. Allgemeine Rechtsgrundsätze (lit. c)

Völkerrecht im Verhältnis zum nationalen Recht

1. Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 252. GG)
- unmittelbare Geltung

2. Sonstiges Völker(vertrags)recht (Art. 32, 59 GG)

- Transformation in nationales Recht durch

formelles Gesetz notwendig (BGBl. II)

→ Bindung der deutschen Behörden

Verfassungsrechtliche Gewaltenteilung

1. Sinn: Checks and balances
2. Arten:

a) Horizontale Gewaltenteilung:

Legislative, Exekutive, Judikative

b) Vertikale Gewaltenteilung:

Europa, Bund, Länder, Kommunen

3. Problem: neue Gewalten, z.B. Medien, Wirtschaft,

Gewerkschaften, Kirchen, NGOs, Lobbyisten

Unmittelbare Staatsverwaltung

liegt vor, wenn der Staat – also der Bund bzw. die Länder – die Verwaltungsaufgaben selbst, d.h. durch seine eigenen Be-
hörden erfüllt.

Mittelbare Staatsverwaltung

liegt vor, wenn der Staat – also der Bund bzw. die Länder – die Verwaltungsaufgaben nicht selbst erfüllt, sondern diese Auf-
gabe auf rechtlich selbstständige, d.h. rechtsfähige

Verwaltungseinheiten (= Verwaltungsträger) überträgt.

Umfang der Staatsaufsicht

Umfang der Staatsaufsicht
a) in der unmittelbaren Staatsverwaltung

- regelmäßig Fach- und Dienstaufsicht, z.B.

- Bundespolizeipräsidum (§ 1 II BPolZV)

- BMI beim BfV (§ 2 I BVerfSchG)

- Bundeskanzleramt für BND (§ 1 I BNDG)

- BMVI beim DWD (§ 2 DWDG)

a) in der mittelbaren Staatsverwaltung

- häufig nur Rechtsaufsicht

Das Subsidiaritätsprinzip

räumt der jeweils kleinstmöglichen „Einheit“ (also den Ländern) Vorrang und Schutz gegenüber einer höheren Ebene (also dem Bund) ein. Der umfassenderen Instanz (also dem Bund) werden Rechte nur zugebilligt, soweit die niedere
Instanz (also die Länder) ihren Verpflichtungen nicht

nachkommen kann oder aber soweit übergreifende

Interessen berührt werden.

„Öffentlich-rechtliche Verträge“ bzw. Verwaltungsverträge

sind vertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zwischen einer Behörde und einem Bürger oder einer Behörde eines anderen Verwaltungsträgers.

Realakt

Unter einem Realakt versteht man eine auf tatsächlichen Erfolg (und damit nicht auf einen rechtlichen!) gerichtete Verwaltungsmaßnahme.

Alternative Terminologie: schlichtes oder schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln


-Auskünfte, Warnungen, Geldzahlungen

- Dienstfahrten, Baumaßnahmen,

Straßenreinigung

- Informationsveranstaltungen, Homepage

- Unterricht an Hochschulen

Verwaltungsakt

-ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche4 Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts3 trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“


1. Behörde

2. Maßnahme

3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

4. hoheitlich

5. Regelung

6. Einzelfall

7. auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet

Behörde (Legaldefinition)

im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Beliehene

sind Privatpersonen, denen durch ein (formelles) Gesetz für einen längeren Zeitraum die Befugnis übertragen ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung auszuüben.

- Bezirksschornsteinfeger

- Deutsche Flugsicherung GmbH (§ 31b LuftVG)

- Luftfahrzeugführer (§ 12 I LuftSiG)

- Sachverständiger des TÜV (§ 29 StVZO)

Verwaltungshelfer

sind ebenfalls
Privatpersonen, die aber nur im Auftrag und nach Weisung einer Behörde untergeordnete und unterstützende Tätigkeiten ausführen.

Maßnahme

ist jedes willentliche Verhalten einer Behörde.

Modifizierte Subjektstheorie/Sonderrechtstheorie.

Danach liegt öffentliches Recht vor, wenn
- der Staat (= Subjekt)

- durch einen Rechtssatz (= Recht)

- gerade als solcher, d.h. in seiner Eigenschaftals Hoheitsträger (= modifiziert/“Sonder-“)

- berechtigt oder verpflichtet wird, während sich die Rechtssätze des Privatrechts an jedermann wenden.

Hoheitlich

„Hoheitlich“ verlangt einseitiges behördliches Handeln im Über-Unterordnungsverhältnis.

Regelung

ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h.
wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.

(BVerwGE 77, 268, 271)



bedeutet die zweckgerichtete Herbei- führung von unmittelbaren Rechtsfolgen.


- Rechtsfolge, nicht nur tatsächliche Folge

- finaler Zusammenhang (nicht nur faktischer)

- unmittelbare Rechtsfolge (nicht nur mittelbare)

≠ Realakte wie z.B. Warnungen, Auskünfte, UZw.,

Eintragung in Dateien: nur tatsächliche Folgen

Materielles Verwaltungsrecht

a) VA als „Rechtsquelle im Einzelfall“
= verbindliche Feststellung der Rechtslage im Einzelfall


b) als materiellrechtliche (Vor)frage z.B. für

- Rücknahme (§ 48 VwVfG) = Aufhebung rechtswidriger VA

- Widerruf (§ 49 VwVfG) = Aufhebung rechtmäßiger VA

Die Bestandskraft (Überschrift vor § 43 VwVfG)

a) Verwaltungsakte:
Rechtswidrigkeit grds. Rechtswirksamkeit! nur ausnahmsweise Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) wenn VA unanfechtbar Bestandskraft


b) vgl. unanfechtbare Gerichtsurteile:

(formelle) Rechtskraft

Die Verwaltungsvollstreckung (VwVG)

a) Der VA als Vollstreckungstitel (vgl. § 6 VwVG):
dann Verwaltungsverfügung genannt


b) kein gerichtlicher Titel (z.B. Urteil) erforderlich!


1. Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz („ob“)


a) früher: VA als Tor zum Rechtsschutz


b) heute: umfassender Rechtsschutz, unabhängig von VA (Art. 19 IV GG, § 40 I VwGO)

Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz („wie“)

a) Widerspruchsverfahren
- Anfechtungswiderspruch gg. belastende VA (§ 68 I)

- Verpflichtungswiderspruch auf Erlass

begünstigender VA (§ 68 II VwGO)


b) Klagearten

- Anfechtungsklage gegen belastende VA (§ 42 I)

- Verpflichtungsklage auf begünstigende VA (§ 42 I)

- Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I VwGO, 2. Alt.)

- Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO)

Begünstigende bzw. belastende Wirkung (Regelung)

3. Begünstigende bzw. belastende Wirkung

a) Der begünstigende VA

- Legaldefinition in § 48 I 2 VwVfG

- positive Wirkung für Bürger

- Problem des Vertrauensschutz bei späterer Änderung zum Nachteil des Bürgers

- Rechtsschutz: Verpflichtungswiderspruch


b) Der belastende VA

- negative Wirkung für Bürger

- Rechtsschutz: Anfechtungswiderspruch


c) Der VA mit Drittwirkung (vgl. § 50 VwVfG)


Ein für einen Bürger positiver Verwaltungsakt entfaltet negative Wirkung für anderen Bürger


aa) positive Wirkung z.B. für Bauherrn, ernannten

Beamten, Subventionsempfänger,


bb) negative Wirkung für Nachbarn, Konkurrenten

Rechtsschutz: Anfechtungswiderspruch

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