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Zivilrecht & Recht

Vertrag ?

Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Er entsteht durch 2 korrespondierende Willenserklärungen nämlich Angebot und Annahme

Angebot ?

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, bei der eine Person, einer anderen, einen Vertragsschluss so anträgt, dass diese nur noch ihr Einverständnis erklären muss.

Annahme ?

Die Annahme ist zeitlich nachfolgende Willenserklärung, durch welche das Einverständnis mit dem Angebot erklärt wird.

Invitato ad offendrum

Einladung ein Angebot zu machen

Technik der Fallbearbeitung

1. Sachverhalt mehrmals genau lesen
2. Fallfrage aufgreifen

3. Rechtsnorm auswählen (Anspruchsgrundlage)

4. Obersatz bilden (Wer, will was, von wem, woraus)

5. Subsumtion einzelner TBM

5.1 Zitieren/Obersatz bilden

5.2 Definieren

5.3 Subsumieren (Begründung)

5.4 Bewerten

6. Ergebnis formulieren

was ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung ?

werden mit Abgabe und Zugang wirksam

Was ist eine nicht empfangsbedürftige WE

werden mit der Abgabe wirksam

Definition Abgabe

willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, und zwar so, dass die WE dem Empfänger ohne weiteres Zutun des Erklärenden zugehen kann

Definition Zugang unter Abwesenden

Wenn WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist

Welche Elemente hat die Machtbereichtheorie?

1. Machtbereich (Briefkasten, Faxeingang)
2. Die Frage, wann unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist

Handlungswille

Rechtlich relevant sind nur
willensgesteuerte Verhaltensweisen. Ist ein Verhalten

nicht willensgesteuert, dann liegt kein Handlungswille

und keine Willenserklärung vor (z.B. ist ein „Einnicken“

kein Kopfnicken (= Angebot) in einer Auktion.

Rechtsbindungswille

(im subj. Tatbestand auch
Erklärungsbewusstsein genannt): Der Erklärende hat

das Bewusstsein, - überhaupt- rechtsgeschäftlich zu

handeln

Geschäftswille

Wille, ein bestimmtes Rechtsgeschäft
zu schließen.

subjektiver Tatbestand

Der innere Erklärungstatbestand entspricht dem äußeren
Tatbestand, d.h. der Erklärende hat den nach außen

zum Ausdruck gekommenen Handlungs- ,Rechtsbindungs- und Geschäftswillen.

objektiver Tatbestand

Die Erklärung muss aus Sicht
eines objektiven Emfpfängers schließen lassen auf:

• einen Handlungswillen

• einen Rechtsbindungswillen

• einen Geschäftswillen

Mündliche Erklärung

Wenn der Empfänger die Erklärung akustisch verstanden
hat und der Erklärende damit rechnen durfte, dass der

Empfänger die Erklärung richtig verstanden hat

Schriftstück/verkörperte WE

Mit Aushändigung des Schriftstücks. Ab diesem Zeitpunkt
besteht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme

Empfangsbote (“lebenden
Briefkasten”)

• Wer vom Empfänger zur Entgegegnnahme von WE
ermächtigt wurde oder vom Rechtsverkehr als ermächtigt

angesehen wird (zB. im Haushalt lebende Personen)

• Zugang unter Abwesenden (Wann ist nach dem

gewöhnlichen Verlauf mit Übermittlung zu rechnen?)

Empfangsvertreter (z.B. Ehegatte)

• Wer mit einer eigenen Empfangszuständigkeit ausgestattet
ist. Dies ergibt sich häufig aus den äußeren Umständen

• Erklärung geht mit Entgegennahme durch den Vertreter zu

Zugang unter Anwesenden

Bindender Antrag ausnahmsweise nicht bindend

1. Widerrufsvorbehalt
2. „Frei“-Klauseln (unverbindlich, freibleibend)

3. Invitatio ad offerendum

Rechtzeitig

- In erster Linie die bestimmte Annahmefrist, § 148.
-Ist keine Frist bestimmt, so gilt § 147 ff BGB, d.h.

a. b. Bei Anwesenheit (und Fernsprecher): sofort (§ 147 I 1, 2 BGB)

-Bei Abwesenheit: Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen, § 147 II

Anspruch

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Übergabe

die Übergabe der Sache (Besitzübertragung auf den
Erwerber, Verlust des Besitzes bei dem Veräußerer)

Einigung

eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über
den Eigentumsübergang (d.h. 2 WE = dinglicher

Vertrag)

Berechtigter

• der Eigentümer (Standardfall)
• der vom Eigentümer Bevollmächtigte, §§ 164 ff.

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