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Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Er entsteht durch 2 korrespondierende Willenserklärungen nämlich Angebot und Annahme
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, bei der eine Person, einer anderen, einen Vertragsschluss so anträgt, dass diese nur noch ihr Einverständnis erklären muss.
Die Annahme ist zeitlich nachfolgende Willenserklärung, durch welche das Einverständnis mit dem Angebot erklärt wird.
Einladung ein Angebot zu machen
1. Sachverhalt mehrmals genau lesen
2. Fallfrage aufgreifen
3. Rechtsnorm auswählen (Anspruchsgrundlage)
4. Obersatz bilden (Wer, will was, von wem, woraus)
5. Subsumtion einzelner TBM
5.1 Zitieren/Obersatz bilden
5.2 Definieren
5.3 Subsumieren (Begründung)
5.4 Bewerten
6. Ergebnis formulieren
werden mit Abgabe und Zugang wirksam
werden mit der Abgabe wirksam
willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, und zwar so, dass die WE dem Empfänger ohne weiteres Zutun des Erklärenden zugehen kann
Wenn WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist
1. Machtbereich (Briefkasten, Faxeingang)
2. Die Frage, wann unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist
Rechtlich relevant sind nur
willensgesteuerte Verhaltensweisen. Ist ein Verhalten
nicht willensgesteuert, dann liegt kein Handlungswille
und keine Willenserklärung vor (z.B. ist ein „Einnicken“
kein Kopfnicken (= Angebot) in einer Auktion.
(im subj. Tatbestand auch
Erklärungsbewusstsein genannt): Der Erklärende hat
das Bewusstsein, - überhaupt- rechtsgeschäftlich zu
handeln
Wille, ein bestimmtes Rechtsgeschäft
zu schließen.
Der innere Erklärungstatbestand entspricht dem äußeren
Tatbestand, d.h. der Erklärende hat den nach außen
zum Ausdruck gekommenen Handlungs- ,Rechtsbindungs- und Geschäftswillen.
Die Erklärung muss aus Sicht
eines objektiven Emfpfängers schließen lassen auf:
• einen Handlungswillen
• einen Rechtsbindungswillen
• einen Geschäftswillen
Wenn der Empfänger die Erklärung akustisch verstanden
hat und der Erklärende damit rechnen durfte, dass der
Empfänger die Erklärung richtig verstanden hat
Mit Aushändigung des Schriftstücks. Ab diesem Zeitpunkt
besteht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme
• Wer vom Empfänger zur Entgegegnnahme von WE
ermächtigt wurde oder vom Rechtsverkehr als ermächtigt
angesehen wird (zB. im Haushalt lebende Personen)
• Zugang unter Abwesenden (Wann ist nach dem
gewöhnlichen Verlauf mit Übermittlung zu rechnen?)
• Wer mit einer eigenen Empfangszuständigkeit ausgestattet
ist. Dies ergibt sich häufig aus den äußeren Umständen
• Erklärung geht mit Entgegennahme durch den Vertreter zu
Zugang unter Anwesenden
1. Widerrufsvorbehalt
2. „Frei“-Klauseln (unverbindlich, freibleibend)
3. Invitatio ad offerendum
- In erster Linie die bestimmte Annahmefrist, § 148.
-Ist keine Frist bestimmt, so gilt § 147 ff BGB, d.h.
a. b. Bei Anwesenheit (und Fernsprecher): sofort (§ 147 I 1, 2 BGB)
-Bei Abwesenheit: Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen, § 147 II
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
die Übergabe der Sache (Besitzübertragung auf den
Erwerber, Verlust des Besitzes bei dem Veräußerer)
eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über
den Eigentumsübergang (d.h. 2 WE = dinglicher
Vertrag)
• der Eigentümer (Standardfall)
• der vom Eigentümer Bevollmächtigte, §§ 164 ff.