Tatbestandsvoraussetzungen, Rechtsfolge, Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeit.
Konkrete Gefahr ist unmittelbar drohend, abstrakte Gefahr potenziell.
Sie verpflichtet grundsätzlich zum Handeln, lässt aber Ausnahmen zu.
Vor übermäßigen Eingriffen und fordert geeignete, erforderliche Mittel.
Sie bilden die Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln.
Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung.
Aus Tatbestand, der Voraussetzungen beschreibt, und Rechtsfolge.
Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang.
In der Rechtsfolgenebene, wo die Behörde über das Ob und Wie entscheidet.
Wenn das Ermessen falsch ausgeübt oder gar nicht genutzt wurde.
In Verfassung und Gesetz, besonders durch Grundrechte.
Wenn nur eine Entscheidung rechtmäßig ist und die Behörde handeln muss.
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
In Art, Intensität und Eingriffsform (sachlich, wirtschaftlich, physisch).
Ja, jede Maßnahme muss für sich verhältnismäßig sein.
Er schützt vor übermäßigen Eingriffen und sichert die Bürgerrechte.
Die Behörde hat Spielraum, muss sich aber an gesetzliche Grenzen halten.
Eine Sachlage, bei der ein Schaden für ein Schutzgut wahrscheinlich ist.
Sie legen fest, wann und wie eine Behörde handeln darf und sind die Grundlage.
Die gesetzliche Erlaubnis für Verwaltungshandeln, die Tätigkeit bestimmt.
Die Bindung der Verwaltung an das Recht und den Schutz vor Willkür.
Schaden, Wahrscheinlichkeit und Einzelfall, die objektiv einzuschätzen sind.
Entschließungsermessen (Ob) und Auswahlermessen (Wie des Handelns).
Die Übereinstimmung der Entscheidung mit dem materiellen Recht.
Eine konkrete Wahrscheinlichkeit eines Schadens für ein Schutzgut.
Sie beruht auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage und ist inhaltlich richtig.
Sie sichern den gesellschaftlichen Frieden und schützen Rechtsgüter.
Behörde führt Handlung aus, finanzieller Druck, körperliche Gewalt.
Entscheidungsspielraum der Behörde, erkennbar an "kann" oder "darf".
Nichtnutzung, sachfremdes Handeln, Überschreitung der Befugnisse.
Sie hilft, Eingriffe angemessen zu begründen und die Intensität zu messen.
Individual- und Kollektivrechtsgüter, Rechtsordnung und Verhaltensregeln.
Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum und das Gemeinwesen.
Im Anwendungsbereich und Detailgrad, spezielle sind enger gefasst.
Der Durchsetzung von Verwaltungsakten, wenn diese nicht befolgt werden.
Gestrecktes Verfahren prüft Ersatzvornahme/Zwangsgeld, Sofortvollzug nutzt unmittelbaren Zwang.
Je intensiver ein Eingriff, desto gewichtiger muss der Zweck sein.
Ungeschriebene Gefahrbegriffe, die vermeintliche Gefahrenlagen betreffen.
Die Entscheidung ist rechtswidrig und kann angefochten werden.
Bei der schnellen Gefahrenabwehr, wenn Eile geboten ist.
