Utilisateur
-Bedarfsfunktion
-pol. Funktion
-gesamtwirtsch. Funktion
-Umverteilungsfunktion
-Rechts- und Kontrollfunktion
-zeitlich begrenzte Wirkung (1 oder max. 2 Jahre)
-Inkrafttreten immer zum 1.1. des Jahres
-keine Außenwirkung Staat - Bürger
-zeitliches und sachliches Bepackungsverbot Art. 110 Abs. 4 GG
- Haushaltsgesetz
- Haushaltsplan
-Art. 104a, 104b GG Lastenverteilung, Mischfinanzierung
-Art. 105 - 108 GG Steuerbereich
-Art. 110 - 115 Haushaltsverfassung des Bundes
-Art. 109 GG Haushaltsverfassung in Bund und Ländern
-> Art. 20 (1) GG
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat
->Art. 30 GG:
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt
->Finanzierung:
Finanzverfassung GG Abschnitt X Art. 104a - 115
-Gesetzgebungshoheit
-Ertragshoheit
-Verwaltungshoheit
Art. 105 GG:
(1) Der Bund hat das ausschließliche Gesetzgebungsrecht über Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat das konkurrierende Gesetzgebungsrecht über die Grundsteuer und über andere Steuern, wenn ihm das Aufkommen ganz oder teilweise zusteht oder wenn die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder können Gesetze über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erlassen, solange diese nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern identisch sind. Sie dürfen auch den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer festlegen.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden zufließt, benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
Art. 72 GG:
(1) In der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht selbst gesetzgeberisch tätig wird.
(2) In bestimmten Bereichen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn dies erforderlich ist, um gleichwertige Lebensverhältnisse oder die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet zu gewährleisten.
Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer
--> nach örtlichem Aufkommen
Umsatzsteuer
--> nach Einwohnerzahl
Bundesauftragsverwaltung --> Art. 104a Abs. 2 GG
Geldleistungsgesetze des Bundes, die von den Ländern ausgeführt werden -->Art. 104a Abs. 3 GG
Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Länder und Gemeinden -->Art. 104b Abs. 1 GG
Gemeinschaftsaufgaben --> Art. 91a und 91b GG, Art. 91c, 91d und 91e GG
Art. 109 Abs. 1 GG: Bund und Länder sind unabhängig und eigenständig in ihrer Haushaltsführung.
Art. 109 Abs. 2 GG: Bund und Länder arbeiten gemeinsam, um die Verpflichtungen der Bundesrepublik aus EU-Rechtsakten zur Haushaltsdisziplin zu erfüllen und dabei das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zu berücksichtigen.
Art. 109 Abs. 1 GG
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
Art. 109 Abs. 3 GG
Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne
Einnahmen aus Krediten auszugleichen. …
Gesamtplan
• Haushaltsübersicht
mit flexibilisierten Kapiteln
• Berechnung der zulässigen
Kreditaufnahme nach G115
• Finanzierungsübersicht
• Kreditfinanzierungsplan
--> Öffentlichkeit
Einzelpläne
01 Bundespräsident
und
Bundespräsidialamt
......
60 Allgemeine Finanzverwaltug
-->Exekutive
Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Kraftfahrzeugen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 811 01
- für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans verbindlich aufgestellte und in Gesetzen festgeschriebene Regeln
- einige sind verfassungsrechtlich geregelt, andere
haben ihre Grundlage im Haushaltsrecht.
-Für viele sind Ausnahmen zugelassen, die ein flexibleres
Reagieren der öffentlichen Verwaltung ermöglichen sollen.
- verlangt, dass der Haushaltsplan vor Beginn der ersten Rechnungsjahres, für das er gelten soll, durch das Haushalts-
gesetz festzustellen ist.
Abs. 1 Ausgabeermächtigung :
• gesetzliche bestehende Einrichtungen und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen
• rechtliche Verpflichtungen
• Fortsetzungsmaßnahmen
Abs. 2 Kreditermächtigung :
• ein Viertel des Haushaltsvolumens des Vorjahres
Alle Einnahmen dienen zur Deckung aller Ausgaben
Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von
Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
Die Mittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan definierten Zweck verwendet werden. (§ 45 (1) BHO)
Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BHO)