Exekutive
Art. 83 ff. GG
Judikative
Art. 92 ff. GG
Legislative
Art. 70 ff. GG
Verwirklichung Gesetzgeberische Wille und der Staatszwecke
Spzialgestaötung im Rahmen der Gesetzte knd auf dem Boden des Rechts
Staatgewalt, die nicht Legis-, Exe-, und Judikative ist
Problem:Überschneidung z.B. Art. 80 I GG
Eingriffsverwaltung
Greift in die Rechtsspähre des Bürgers ein
Leistungsverwaltung
Daseinsvorsorge und Unterstützung einzelner