Schutz beider Vertragspartner
-Europarecht
-Nationale Gesetze
-Kollektivvertrag
-Betreibsvereinbarungen
-Einzelarbeitsvertrag
Die im Stufenbau untergeordneten Vorschriften dürfen nur von denen drüber abweichen, wenn vorteilhalt für Arbeitnehmer (Manche erlauben keine Abweichungen)
-Zahlung Entgeltes
-Fürsorgepflicht: Schutz vor Gefahr am Arbeitsplatz, Rücksicht auf Gesundheit des AN, Gleiche Rechte für alle AN, Sonderschutz bestimmte Gruppen
-Persönliche Arbeitsleistung
-Treuepflicht: Verschwiegenheitspflicht: Betriebsgeheimnisse, Verbot: Annahme Geschenke (Bestechung), Unterlassung: rufschädigende Mitteilungen, Konkurrenzverbot
Arbeitnehmer dürfen ohne Einverständniss des AG weder ein Unternehmen führen noch im gleichen Geschäftszweig woanders arbeiten
Vom Beginn zum Ende der Arbeit mit Ausnahme Ruhepausen
40h/Woche
Viele KV verkürtzt 38,5h/Woche
Bei weniger als dies: Teilzeitarbeit
Mitarbeitern möglich Arbeitszeit flexibel zu verteilen
Kernarbeitszeiten muss man anwesend sein
Pro Überstunde: Normallohn + Zuschlag (50%) 100% für Feier-Sonntag, Nacht
Übers. können durch Zeitausgleich abgebaut werden
inkl. Überstunden höchstens 12h/Tag u. 60h/Woche
Sonderregelungen für bestimmte AN (Schichtbetriebe)
Gesamtarbeitsdauer: mehr als 6h: Ruhepause von 30min
nach Arbeitstag: Ununterbrochene Ruhezeit (11h) zu gewähren
Ausnahme: Gesundheit, gastgewerbe)
AN haben Anspruch auf bezahlten Urlaub
-Ausmaß: Bei 5TageWoche: 25 Arbeittage, erst nach 6 Monaten vollen Anspruch
-Zeit: keinen Anspruch auf bestimmte Zeit, muss einvernehmlich festgelegt werden
Z.B.: (Todesfall,Unfall, Krankheit)
-muss unverz. gemeldet werden
-für bestimmte Dauer wird Lohn weiterhin ausbezahlt werden
acht Wochen vor und nach Geburt absolutes Beschäftigungsverbot (kann nicht einvernehmlich geändert werden)
Im Anschluss auf Mutterschutz besteht Anspruch auf Karenz: Bei Aufteilung der Eltern: max. bis 2. Geburtsjahr des Kindes
Ein Elternteil: Max. bis Ablauf des 22. Lebensmonat
Wochengeld der öst. Gesundheitskasse
-Betriebsrat (wird von AN gewählt, und informiert Betriebsversammlung, Anzahl richtet sich nach Anzahl der AN im Betrieb)
-Betreibsversammlung (wird von Betriebsrat informiert)
Bindeglied zwisch.: Betriebsführung und Belegschaft, stellt sicher das Interessen d. Belegschaft berücksichtigt werden)
Recht auf Betreibsrat: mind. 5 Mitarbeiter über 18 Jahren
gesammte Belegschaft, einmal im Kalenderjahr
Rechte: Stellungnahme zu Angelegenheiten, Ausverhandlung von Betriebsvereinbarungen mit Unternehmensführung, Abberufung Betreibsrat
