Befolgung von dienstlichen Weisungen
-über dienstliche Belange
-Geht über aktives Beamtenverhältnis hinaus
-Diensther hat für Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen
-Schutz der Beamten bei amtlichen Tätigkeiten
-lebesnlängliche Anstellung
-über aktives Dienstverhältnis hinaus
-Grundsatz der angemessenen Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie
Für vergleichbare Laufbahnen sind vergleichbare Ausbildungen voraussetzen.
-sicher den grundsätzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, beim Eintritt in den Staatsdienst u. bem Aufstieg in der eigenen Laufbahn
-Entscheidung nach Eignung und fachlicher Leistung
-Mitwirkungsbedürftiger, rechtsgestalter und formgebundener Verwaltungsakt, durch den ein Beamtenverhältnis begründet oder ein bestehendes Verändern wird
-Bedingungspflichtig