Mantelgesetz und in 9 Teile unterteilt, es zählt zum öffentlichen Recht
gesetzliche Fristen und behördliche Fristen
diese ergibt sich aus dem Gesetz, und ist grds. nicht verlängerungsfähig. Außnahme: Frist zur Einreichung der Steuererklärung (auch Rückwirkend) §109 AO
Beispiele zu gesetzlichen Friste: Einspruchsfrist §355 AO, Fesetztungsfrist §169 AO, Abgabefrist §149(2) S.1 AO
ergibt sich nicht aus dem Gesetz, ist verlängerungsfähig auch nach Fristablauf
Beispiel: Auskunftserteilung
Termin - genau bestimmbarer Zeitpunkt an dem etwas geschehen soll (im Steuerrecht eher selten)
Beispiel: Vermögensauskunft
Frist - genau bestimmbarer Zeitraum in dessen Grenzen ein bestimmtes Handeln oder Verhalten gefordert wird
Beispiel: Zahlungsfrist, Einspruchsfrist, Verjährungsfrist
Tagesbeginnfrist: Beginn eines bestimmten Tages ist erforderlich, beginnt immer um 0 Uhr. Wartet quasi auf den neuen Tag
Beispiel: Lebensalterberechnung, Beginn SZ
Ereignisfrist: Beginn eines bestimmten Ereignisses ist maßgebend. Die Frist beginnt sofort, wenn das Ereignis eintritt
Beispiel: Einspruchsfrist, Abgabefrist für Jahressteuerklärungen
die Frist endet erst mit Ablauf des nächsten Werktages, auf Grund der Sa-So-Fei - Regelung §108 (3) AO
Verspätungszuschlag §152 AO
Zinsen §233 AO
Säumniszuschläge §240 AO
Zwangsgelder §329 AO
VO-Kosten
durch Steuerbescheid (Regelfall)
oder
durch Steueranmeldungen
Schriftform- sonst nichtig
Steuerschuldner- wenn nicht auslegbar nichtig bei unrichtigem Steuerschuldner retswiedrig aber grds. wirksam
Steuerschuld nach Art Betrag und Steuerjahr- bei fehlen nichtig
erlassende Behörde- sonst nichtig
Begründung- bei fehlen: Heilung ung ggf. Wiedereinsetzung
Unterschrift- erforderlich bei manuellen Bescheiden, bei fehlen rechtswidrig aber wirksam
Rechtsbehelfsbelehrung- bei fehlen Jahresfrist für Einspruch
Nebenbestimmung (VdN oder Vorläufigkeit)- bei fehlen passiert nix
0- geschäftsunfähig
7 bis 17- beschränkt geschäftsfähig
ab 18- voll geschäftsfähig
ESt- ohne StB bis 7 Monate nach Ablauf des VZ 31.07. Folgejahr
mit StB bis Ende Februar des übernächsten Jahres 28./29. des zweiten Folgejahres
Lohnsteueranmeldung- bis zum 10. Tag nach Ablauf VAZ
USt-VA- bis zum 10. Tag nach Ablauf VAZ
Grds. Wohnsitz-FA
Unternehmens-FA
Betriebs-FA
Lage-FA
- Gleichmäßigkeit (gleiche Handhabung gleicher SV)
- Gesetzmäßigkeit (Rechtsstaatprinzip)
behördlichen Vorbehalt (Ermessen des FA)
- Vermerk des VdN in Bescheiden
gesetzlichen Vorbehalt (Kraft Gesetz)
Immer unter VdN stehen:
- VZ-Bescheide
- Steueranmeldungen
Bei Steuerfestsetzungen
- Steuerbescheiden
- Steueranmeldungen
-gleichgestellten Bescheiden (F-Bescheid)
Steuerfall ist noch nicht abschließend geprüft
- abschließende Beurteilung oder weitergehende SV-Aufklärung noch aussteht
- Wenn eine BP vorgesehen ist
Besteuerungsgrundlagen sund grds. ein unselbständiger Teil der Steuerfestsetzung §157 (2) 1. HS AO, soweit sie nicht gesondert festgestellt werden §157 (2) 2. HS AO. Besteuerungsgrundlagen werden durch F-Bescheide gesondert bzw. gesondert und einheitlich festgestellt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. §179 (1) und (2)
Nr.1 Grundsteuerwerte
bei mehreren Eigentümern auch einheitlich nach §179(2) S.2
Nr.2a steuerplichtige EK meherer Personen
Nr.2b EK einer Einzelperson aus LuF, Gewerbe oder selbständige Arbeit und Mehrfachzuständigkeit
rechtsfähige Personenvereinigungen (KG,OHG)
- vorranig die Personenvereinigung, nachranig jeder Festellungsbeteiligte
nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Erbengemeinschaft, Bruchteilgemeinschaft)
- jeder Festellungsbeteiligte
Hat jedoch ein Erklärungspflichtiger die Erklärung abgeben sind alle anderen Beteiligten insoweit davin befreit
der Unternehmer
Bei Fällen von geringer Bedeutung wird keine gesonderte und ggf. einheitliche Festellung durchgeführt, da bspw. leichte Überschaubarkeit der Verhältnisse, keine Zurechnungsprobleme vorliegen oder das Wohnsitz-FA das gleiche wie das Festellungsfinanzamt ist.
Beispiel:
Mieteinkünfte von zusammen veranlagten EG, wenn ünerschaubar und leicht zu ermitteln
Der F-Bescheid ist ein Grundlagenbescheid, dieser hat Bindungswirkung für den Folgebescheid (ESt-Bescheid)
Der Folgebescheid für den Grundsteuerwertbescheid ist der Grundsteuermessbescheid und der wiederrum ist der Grundlagenbescheid für den Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid
Der Folgebescheid für den F-Bescheid des Grundbesitzwerts ist der Erbschaftssteuerbescheid und ggf. auch für den Grundsteuerbescheid
Realsteuern
Das Lagefinanzamt
Das Betriebsfinanzamt
das Tätigkeitsfinanzamt
Das Verwaltungsfinanzamt, wenn keine Verwaltung festellbar ist dann das Lage-FA
