Er verabreicht es, ohne den wahren Inhalt zu kennen.
Ermöglicht Notfallsanitätern bestimmte heilkundliche Maßnahmen.
Der Täter kennt die Umstände, die zur Tatbestandsverwirklichung führen.
Sie sind nur zu nennen, wenn sie ernsthaft in Betracht kommen.
Hintergrund der Maßnahme, insbesondere Indikation und Folgen des Unterbleibens.
Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld.
"Und wenn schon!" vs. "Wird schon gutgehen..."
Die Einwilligung muss für das Rechtsgut möglich sein, Einwilligungsfähigkeit muss vorliegen, sie muss ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, vor der Tat erteilt und fortbestehen, ernstlich und frei von Willensmängeln sein und darf nicht sittenwidrig sein.
Die Allgemeinheit.
Die Dringlichkeit der Lage ist der Hauptgrund, warum im Rettungsdienst keine ausführliche Aufklärung über alle Aspekte einer Maßnahme möglich ist. Die Aufklärung muss sich auf die für die Entscheidung des Patienten wichtigsten Punkte beschränken.
Der Notstand erlaubt es, eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut durch eine andere Rechtsgutsverletzung abzuwenden, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies ist relevant, wenn keine Einwilligung vorliegt und andere Rechtfertigungsgründe nicht greifen.
Es muss Einwilligungsfähigkeit vorliegen.
Gleich einem Täter.
Sie ist grundsätzlich anzunehmen mit Tatbestandsverwirklichung.
Der Täter will die Tatbestandsverwirklichung.
Der Täter vertraut ernsthaft darauf, dass der Erfolg nicht eintritt.
Orientierung und Artikulationsfähigkeit des Patienten.
Mutmaßliche Einwilligung.
Eher ab 14 bis 15 Jahren.
Dringlichkeit der Lage.
Die Rechtmäßigkeit bereits durchgeführter Maßnahmen wird nicht berührt.
Die Allgemeinheit (Sicherstellung adäquater Gesundheitsleistungen).
Eine konkludente Einwilligung wird durch schlüssiges Verhalten ausgedrückt, ohne dass explizite Worte fallen. Beispiel: Der Patient streckt den Arm entgegen, wenn eine Venenpunktion angekündigt wird.
Bei unbewusster Fahrlässigkeit ist sich der Täter nicht bewusst, bei bewusster Fahrlässigkeit ist er sich bewusst.
Die Trunkenheitsfahrt verletzt nicht nur die Rechtsgüter des Beifahrers, sondern auch die der Allgemeinheit (Verkehrssicherheit). Eine Einwilligung ist nur in die Verletzung eigener Rechtsgüter möglich, nicht aber in die Verletzungen von Rechtsgütern der Allgemeinheit.
Weil sie objektiv einen Tatbestand (z.B. Körperverletzung) erfüllen kann, bevor Rechtfertigungsgründe (wie Einwilligung oder Notstand) geprüft werden.
§ 223 StGB.
Tatbestand.
Die 4-Augen-Kontrolle soll die korrekte Medikamentenentnahme und -dosierung sicherstellen. N manipuliert sie, indem er dem Notarzt A eine angebrochene Dormicumampulle zeigt, um den Verdacht auf das tatsächlich aufgezogene Suxamethoniumchlorid zu lenken.
Eine Einwilligung, die angenommen wird, wenn der Patient nicht selbst einwilligen kann.
Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Rechtsgüter sind die von der Rechtsordnung geschützten Interessen einer Person (z.B. körperliche Unversehrtheit, Leben, Eigentum). Eine Einwilligung kann nur in die Verletzung eigener Rechtsgüter erteilt werden.
Individuelle geistige Reife zur Einschätzung von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs.
N ist Täter (begeht die Tat selbst, indem er das Medikament aufzieht und A täuscht). K ist Anstifterin, da sie N zur Tat bestimmt hat. S ist Gehilfe, da er A ablenkt. A ist mittelbarer Täter, da er das Medikament unwissentlich verabreicht.
Vor der Maßnahme und zum Tatzeitpunkt noch fortbestehen.
Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt.
Wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet.
Das Aufschneiden der Hose (Sachbeschädigung), die Venenpunktion (Körperverletzung), die Adrenalingabe (Ausübung der Heilkunde ohne Berechtigung nach § 5 HeilprG), die Amiodaron-Gabe (Ausübung der Heilkunde ohne Berechtigung nach § 5 HeilprG).
"Wissen" bezieht sich auf die kognitive Komponente, d.h., der Täter kennt die Umstände und die mögliche Verwirklichung des Tatbestandes. "Wollen" bezieht sich auf die voluntative Komponente, d.h., der Täter strebt die Verwirklichung an oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf.
Im Rettungsdienst sind die Anforderungen an die Aufklärung aufgrund der Dringlichkeit der Lage deutlich geringer. Es reicht die Aufklärung über die wichtigsten Punkte wie Indikation, Zielrichtung, einhergehende Maßnahmen und evtl. Nebenwirkungen.
Noch nicht vierzehn Jahre alt.
Eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, die nicht anders abwendbar ist.
Betreuer.
§ 26 StGB.
Bei unbewusster Fahrlässigkeit ist sich der Täter nicht bewusst, dass er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei bewusster Fahrlässigkeit ist er sich dessen bewusst, vertraut aber ernsthaft darauf, dass der Erfolg nicht eintritt.
Die Einwilligung muss vor der Maßnahme erteilt worden sein.
Anstiftung bestimmt zur Tat, Beihilfe leistet Hilfe zur Tat.
Es gibt keine starren Grenzen, sondern es werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie Alter, geistiger Gesundheitszustand, Orientierung, Artikulationsfähigkeit. Je intensiver die Maßnahme, desto höhere Anforderungen sind zu stellen.
R schnallt P nicht an, ist sich der Gefahr bewusst, denkt aber "Dann ist das wohl so, ist mir gerade egal". Dies ist ein klassisches Beispiel für bedingten Vorsatz, da er die Gefahr erkennt und den möglichen Erfolg (Verletzung) billigend in Kauf nimmt ("Und wenn schon!").
Durchführung und Wirkung der Maßnahme, z.B. Nebenwirkungen.
§ 15 StGB.
Der Täter weiß, dass mit seiner Handlung der Tatbestand verwirklicht wird.
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Der Täter erkennt, dass mit seiner Handlung der Tatbestand verwirklicht werden kann, und nimmt dies billigend in Kauf.
Der Täter will die Tatbestandsverwirklichung.
Der Täter begeht die Tat selbst, der Anstifter bestimmt einen anderen dazu.
Das Aufschneiden der Hose erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Da der Patient jedoch bejaht hat, liegt eine Einwilligung vor, die die Handlung rechtfertigt. Somit ist A nicht strafbar.
Wer vorsätzlich einem anderen zu dessen rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
M: Mutmaßliche Einwilligung, E: Einwilligung, N: Notstand (§ 34 StGB), 2a: § 2a NotSanG.
Der Täter weiß, dass mit seiner Handlung der Tatbestand verwirklicht wird.
Die mutmaßliche Einwilligung wird relevant.
Täterschaft bedeutet, die Straftat selbst zu begehen oder durch einen anderen zu begehen (mittelbarer Täter) oder gemeinschaftlich (Mittäter). Teilnahme bedeutet, einen anderen zur Tat zu bestimmen (Anstiftung) oder ihm Hilfe zu leisten (Beihilfe).
Die Einwilligung muss nach außen ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein.
Ermöglicht Notfallsanitätern die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen.
Die Einwilligung muss ernstlich und frei von Willensmängeln sein.
Die Anforderungen sind deutlich geringer.
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.
Wer die Straftat selbst begeht.
Der Patient muss sich nach seiner individuellen geistigen Reife der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in seine Rechtsgüter und der Zustimmung dazu bewusst sein.
Absicht (Täter will die Tatbestandsverwirklichung), Sicheres Wissen (Täter weiß, dass der Tatbestand verwirklicht wird), Bedingter Vorsatz (Täter erkennt, dass der Tatbestand verwirklicht werden kann, und nimmt dies billigend in Kauf).
Der Täter strebt die Tatbestandsverwirklichung an oder nimmt sie billigend in Kauf.
Jeder wird als Täter bestraft (Mittäter).
Täter
Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn die Tat trotz Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit als Körperverletzung strafbar bleibt. Dies ist relevant bei besonders schweren oder gefährlichen Eingriffen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen.
Ein Täter begeht die Straftat selbst oder durch einen anderen. Ein Gehilfe leistet lediglich vorsätzlich Hilfe zu einer bereits von einem anderen begangenen rechtswidrigen Tat.
Es gibt keine starren Altersgrenzen. Bei einfachen Maßnahmen wird die Einwilligungsfähigkeit eher ab 14-15 Jahren angenommen, bei schwerwiegenden Maßnahmen eher ab 16-17 Jahren, wobei immer der Einzelfall und die individuelle Reife entscheidend sind.
Obwohl P leichte kognitive Einschränkungen hat, ist sie eigenständig alltagsfähig und kann die Bedeutung und Tragweite der Venenpunktion verstehen ("das kenne ich schon"). Ihre konkludente Einwilligung durch das Entgegenstrecken des Handrückens ist daher wirksam.
Die Bedeutung des Eingriffs bezieht sich auf den Hintergrund der Maßnahme, die Indikation und die Folgen des Unterbleibens. Die Tragweite des Eingriffs bezieht sich auf die Durchführung und Wirkung der Maßnahme selbst, z.B. Nebenwirkungen.
Der Täter begeht die Straftat selbst. Der mittelbare Täter begeht die Straftat durch einen anderen, der als "Werkzeug" agiert und selbst nicht vorsätzlich oder schuldfähig handelt.
Der Täter ist sich nicht bewusst, dass er die Sorgfalt außer Acht lässt.
Das HeilprG schützt die Allgemeinheit, indem es sicherstellt, dass heilkundliche Leistungen nur von qualifizierten Personen erbracht werden. Eine Einwilligung des Patienten in die Ausübung der Heilkunde durch eine nicht berechtigte Person würde diesen Schutz der Allgemeinheit unterlaufen.
Mutmaßliche Einwilligung.
Fachlich anerkannte Standards (z.B. Desinfektion im Rahmen einer Venenpunktion).
Die Maßnahmen sind nicht rechtswidrig, da Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die Einwilligung des Patienten (Hose aufschneiden), die mutmaßliche Einwilligung (Venenpunktion, Adrenalin, Amiodaron im Interesse des Patienten) und § 2a NotSanG (für Notfallsanitäter) können die Handlungen rechtfertigen.
Nur in die Verletzung eigener Rechtsgüter.
Mehrere Personen begehen die Straftat gemeinschaftlich.
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, während Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt ist, ohne den Erfolg zu wollen oder billigend in Kauf zu nehmen.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Dieser Satz betont, dass jede körperliche Einwirkung, auch wenn sie medizinisch notwendig und korrekt ist, zunächst den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen kann. Erst die Prüfung von Rechtfertigungsgründen (wie Einwilligung) entscheidet über die Rechtmäßigkeit.
Alter.
Der Patient ist bewusstlos, daher kann seine Zustimmung nicht eingeholt werden. Die Lösung ist die mutmaßliche Einwilligung, da die Maßnahme im Interesse des Patienten ist und seinem mutmaßlichen Willen entsprechen würde.
Rechtswidrigkeit.
Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt worden sein und zum Tatzeitpunkt noch fortbestehen.
Die Tatbestandsverwirklichung bedeutet, dass alle objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt sind.
Entgegenstrecken des Handrückens für eine Venenpunktion.
Er lenkt den Notarzt A ab.
Schuld.
Die Einwilligung darf nicht unter Zwang, Täuschung oder einem wesentlichen Irrtum erteilt worden sein. Der Patient muss die Entscheidung frei und bewusst getroffen haben.
Die Anforderungen sind aufgrund der Dringlichkeit geringer als im § 630e BGB.
§ 15 StGB legt fest, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich mit Strafe bedroht (z.B. fahrlässige Körperverletzung).
