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Brandstiftung

Wie wirkt es sich nach der Rechtsprechung aus, dass sich zur Zeit des Brandes keine Person in der Wohnung befand und eine Realisierung der Gefahr aus §306a I StGB ausgeschlossen war?

Der Tatbestand ist nur ausgeschlossen, wenn eine Gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen ist.

Was versteht man unter der 'Grunddeliktshandlung' im Kontext von §306b I StGB?

Das gefährliche Verhalten des Täters, das zum Brand führen soll (z.B. Hantieren mit Brandbeschleuniger oder Explosion beim Anzünden).

Was ist das Argument 'kriminalpolitisch unerwünscht' eines Teils der Literatur gegen die Zurechnung von Verletzungen bei Rettern?

Brandstifter würden wegen drohender Haftung vom Herbeirufen der Retter abgehalten, und es liegt Eigenverantwortlichkeit der Retter vor.

Was ist ein Argument der Rechtsprechung und herrschenden Lehre dafür, dass kein spezifischer Zusammenhang für die Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht erforderlich ist?

Im Wortlaut ist keine Einschränkung ersichtlich, und der Strafgrund liegt im erhöhten Gesinnungsunwert, da der Täter versucht, Unrecht durch Unrecht zu erreichen.

Kann ein Teilnehmer an der Tat als 'anderer' im Sinne des §306b I StGB gelten nach der herrschenden Meinung?

Nein, Teilnehmer sind keine tauglichen Tatopfer.

Wie ist der Begriff der 'schweren Gesundheitsschädigung' nach der 2. Ansicht auszulegen?

Er ist weiter gefasst als der der schweren Körperverletzung des §226 StGB.

Fallen gemischt genutzte Gebäude in den Anwendungsbereich des §306a I Nr. 1 StGB, wenn die Brandlegung nicht im Wohnbereich erfolgte?

Ja, wenn ein baulich einheitliches Gebäude vorliegt und ein Übergreifen auf den Wohnbereich nicht auszuschließen ist.

Was ist der Hinweis bezüglich der Brandlegung in Geschäftsräumen, die Wohnräume ganz oder teilweise zerstört?

Auch nach der a.A. ist eine schwere Brandstiftung verwirklicht.

Wie beurteilt der BGH die objektive Zurechnung von Verletzungen bei Rettern, die sich aufgrund einer persönlichen oder rechtlichen Verpflichtung in Gefahr begeben?

Der Brandstifter ist verantwortlich, da sie nicht freiwillig handeln.

Was ist das Hauptargument der herrschenden Meinung dafür, dass Teilnehmer keine tauglichen Tatopfer im Sinne des §306b I StGB sind?

Tatbeteiligte sind nicht Repräsentanten der von den §§306a ff. geschützten Allgemeinheit; dieser steht auf der Seite des Täters.

Was ist das Schutzgut des §306a II StGB nach der ganz herrschenden Meinung?

Die Gesundheit.

Setzt §306a II StGB nach der ganz herrschenden Meinung ein 'fremdes Tatobjekt' voraus?

Nein, die Fremdheit wird von §306a II nicht vorausgesetzt.

Erfordert die Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht in §306b II Nr. 2 StGB nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre eine besondere Beziehung zwischen Brandstiftung und anderer Straftat?

Nein, ein spezifischer Zusammenhang ist nicht erforderlich.

Was ist die Konsequenz, wenn die schwere Folge bei §306b I an die Gefährlichkeit des Grunddeliktserfolgs anknüpft?

Die schwere Folge muss später im Geschehen eintreten, durch den vollendeten Brand selbst.

Was ist das Hauptargument der e.A. dafür, dass auch §306a II ein fremdes Tatobjekt voraussetzt?

Der Wortlaut lässt sich so verstehen, was eine Eingrenzung der Strafbarkeit ermöglicht.

Was ist die Ansicht der 2. Ansicht (Literatur) bezüglich der Konkurrenzen zwischen §306 StGB und §306a StGB?

Sie stehen in Tateinheit (§52 StGB), da sie unterschiedliche Rechtsgüter schützen (Eigentum vs. Leib und Leben).

Was ist das Hauptargument der ganz herrschenden Meinung, dass Fremdheit von §306a II nicht vorausgesetzt wird?

Der Wortlaut des §306a II schützt die Gesundheit, nicht das Eigentum, und das Merkmal 'fremd' steht in §306 I vor der Aufzählung der Tatobjekte.

Was ist die Ansicht der 1. Ansicht (Eigenständige Auslegung) bezüglich des Begriffs 'Vermögensverlust großen Ausmaßes'?

Der Begriff muss enger ausgelegt werden als der 'Vermögensschaden' des Grunddelikts; eine tatsächliche und endgültige Einbuße ist erforderlich, eine bloße Gefährdung reicht nicht aus.

Was ist ein Argument der 1. Ansicht für die Einschränkung des Tatbestandes bei fehlender Person in der Wohnung?

Das Schuldprinzip und die hohe Mindeststrafe sprechen für eine teleologische Reduktion bei Gegenbeweis der Ungefährlichkeit.

Wie verhalten sich §306 StGB und §306a StGB zueinander in Konkurrenzfragen nach der herrschenden Meinung/BGH?

§306a StGB verdrängt §306 StGB (Spezialität).

Wie ist der Begriff 'Vermögensverlust großen Ausmaßes' nach der herrschenden Meinung/Rechtsprechung auszulegen?

Er ist mit dem Vermögensschaden (§263 Abs. 1 StGB) gleichzusetzen.

Was ist ein Argument der herrschenden Meinung/Rechtsprechung für die Gleichsetzung von 'Vermögensverlust großen Ausmaßes' mit dem Vermögensschaden?

Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die konkrete, schadensgleiche Gefährdung eines großen Vermögensbetrages bereits eine echte Einbuße dar und ist strafwürdig.

Was versteht man unter dem 'Grunddeliktserfolg' im Kontext von §306b I StGB?

Der vollendete Brand selbst (z.B. der Rauch des fertigen Feuers oder der Schaden, der nach Abschluss der Verbrennung eintritt).

Was bedeutet der Begriff 'Entwidmung' im Kontext des §306a I Nr. 1 StGB?

Ein Gebäude verliert seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Wohnung.

Was ist das Hauptargument der Rechtsprechung für ihre Ansicht zur Frage, ob der Tatbestand ausgeschlossen ist, wenn sich keine Person in der Wohnung befand?

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, und ein sicherer Ausschluss der Gefahr ist nur unter sehr engen Bedingungen möglich.

Was ist der Strafgrund für die Ansicht der Rechtsprechung und herrschenden Lehre bezüglich der Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht in §306b II Nr. 2 StGB?

Der erhöhte Gesinnungsunwert, da der Täter versucht, Unrecht durch Unrecht zu erreichen.

Kann der Eigentümer einer Sache in eine Inbrandsetzung nach §306 StGB wirksam einwilligen (Dispositionsbefugnis) nach der herrschenden Meinung?

Ja, eine Einwilligung des Eigentümers ist möglich.

Was ist das Hauptargument des 'Anderen Teils der Lit.' für die Zurechnung von Verletzungen bei Rettern?

Ein vom Täter geschaffenes Brandstiftungsrisiko führt zum Eingriff, die Handlung ist nicht freiverantwortlich, und Berufsretter sind verpflichtet.

Ist der Wille des Eigentümers relevant für die Entwidmung einer Wohnung im Sinne des §306a I Nr. 1 StGB?

Nein, der Wille des Eigentümers ist irrelevant; es kommt auf den Willen der Nutzer an.

Was ist ein Argument der a.A. gegen die Möglichkeit der Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung nach §306 StGB?

Auch §306 haftet ein Element der abstrakten Gemeingefährlichkeit an, was die Dispositionsbefugnis des Eigentümers ausschließt.

Was ist das Hauptargument der herrschenden Meinung für die Möglichkeit der Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung nach §306 StGB?

§306 ist lediglich ein Spezialfall der Sachbeschädigung.

Was ist die Ansicht der e.A. bezüglich der Frage, ob Teilnehmer vom Schutz des §306b I erfasst werden?

Ja, Teilnehmer werden vom Schutz des §306b I erfasst.

Was ist die Ansicht eines Teils der Literatur bezüglich der Zurechnung von Verletzungen bei Rettern (keine Zurechnung)?

Kriminalpolitisch unerwünscht, Eigenverantwortlichkeit der Retter und Verwirklichung des allgemeinen Eingriffsrisikos bei einem Unglück.

Was geschieht mit dem Wohnzweck des Gesamtgebäudes, wenn nur ein Gebäudeteil in Brand gesetzt werden soll, aber die Ausbreitung auf andere Teile in Kauf genommen wird?

Der Wohnzweck des Gesamtgebäudes ist aufgehoben.

Welches systematische Argument wird von der a.A. gegen die Möglichkeit der Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung nach §306 StGB angeführt?

Die Systematik des 28. Abschnitts des StGB, der Brandstiftungsdelikte regelt.

Knüpft bei §306b I (und bei §306c) die schwere Folge an die Gefährlichkeit des Grunddeliktserfolgs oder der Grunddeliktshandlung an nach der herrschenden Meinung?

An die Gefährlichkeit der Grunddeliktshandlung.

Was verlangt die 1. Ansicht für den Begriff der 'schweren Gesundheitsschädigung'?

Es bedarf eines vergleichbaren Schweregrads wie bei den in §226 StGB genannten Tatfolgen, unter Berücksichtigung der Schwere des Krankheitszustands und einer zeitlichen Komponente.

Was ist das Hauptargument der Minderheitsmeinung, die eine einschränkende Auslegung der Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht befürwortet?

Die Ausnutzung der spezifischen Brandsituation ist erforderlich, da §306b II eine hohe Strafdrohung hat.

Was ist das Hauptargument der 1. Ansicht, die eine Einschränkung des Tatbestandes mittels teleologischer Reduktion befürwortet, wenn sich keine Person in der Wohnung befand?

Das Schuldprinzip und die hohe Mindeststrafe sprechen für eine Einschränkung bei Gegenbeweis der Ungefährlichkeit.

Was ist das Hauptargument des BGH für die Einbeziehung gemischt genutzter Gebäude in den Anwendungsbereich des §306a I Nr. 1 StGB?

Das hohe Gefährdungspotential, sobald ein einheitliches Gebäude betroffen ist, und die Auslegung entspricht der Rechtsnatur als abstraktes Gefährdungsdelikt.

Was ist die Begründung der herrschenden Meinung/BGH für die Spezialität von §306a StGB gegenüber §306 StGB?

§306a StGB ist die speziellere Norm, da sie alle Merkmale des §306 StGB enthält und lediglich ein spezielles Objektmerkmal (z.B. die Wohnung) hinzufügt.

Welche Bedingung muss für eine Entwidmung einer Wohnung im Sinne des §306a I Nr. 1 StGB erfüllt sein?

Alle Nutzer müssen die Bewohnung aufgegeben haben.

Was ist die Konsequenz, wenn die schwere Folge bei §306b I an die Gefährlichkeit der Grunddeliktshandlung anknüpft?

Die schwere Folge kann auch sehr früh im Geschehen eintreten.

Wie kann eine Entwidmung konkludent erfolgen?

Durch Inbrandsetzen (-Lassen) durch die alleinigen Bewohner, wenn der Wille ersichtlich ist, das Gebäude nicht mehr als Wohnung nutzen zu wollen.

Welche Art von Maßnahmen muss der Täter nach der Rechtsprechung ergreifen, um eine Gefährdung von Menschenleben absolut auszuschließen, wenn sich keine Person in der Wohnung befand?

Er muss sich durch absolut zuverlässige, lückenlose Maßnahmen vergewissert haben.

Wie beurteilt der BGH die objektive Zurechnung von Verletzungen bei Rettern, die keiner rechtlichen oder persönlichen Verpflichtung zur Rettung unterliegen?

Hier gilt eigenverantwortliche und freiwillige Selbstgefährdung, sodass keine Zurechnung erfolgt.

Welcher Faktor ist für die Entwidmung einer Wohnung im Sinne des §306a I Nr. 1 StGB irrelevant?

Der Wille des Eigentümers.

Wann ist §306a I Nr. 1 StGB nach der a.A. vollendet?

Wenn die dem Wohnen dienende Räumlichkeit tatsächlich vom Feuer ergriffen worden ist.

Was ist das Hauptargument der Gegenansicht (a.A.) gegen die Möglichkeit der Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung nach §306 StGB?

Auch §306 haftet ein Element der abstrakten Gemeingefährlichkeit an, was die Dispositionsbefugnis des Eigentümers ausschließt.

Was genügt nach der 2. Ansicht für eine 'schwere Gesundheitsschädigung'?

Eine langwierige ernsthafte Erkrankung sowie der Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit.

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