Utilisateur
•der kraft gesetzes oder auf grund vertraglicher abmachung. aufsichtspflichtige, hat darauf zu achten das der aufsichtsberechtigte nicht zu schaden kommt oder anderen personen/gegenständen von denen keinen schaden zufügt
•welches maß an aufsicht erforderlich ist hängt von persönlichen gegebenheiten des aufsichtsbedürftigen und von den umständen ab die nicht mit der person des aufsichtsbedürftigen zusammenhängen
1. aufsichtspflichtige muss sich über Aufsichtsbedürftigen und die sonstigen unstände informieren
er ist auch verpflichtet die informationen an seine mitarbeiter weiter zugeben
muss aufsichtsbedürftigen auf erkennbare gefahren hinweisen und ihm vor falschen verhalten warnen
muss sich vergewissern das die von der ausichtspflichtigen anvertrauten die mahnungen und warnungen verstanden haben und befolgen
muss die aufsichtsbedürftigen tatsächlich beaufsichtigen in einer weise die verständigen aufsichtspflichtigen in den jeweiligen situationen zumutbar ist
